Herr Karstens,
nicht nur Punkt und Komma, sondern auch die Absätze sind zu beachten.
Zum Vergleich noch einmal verkürzt der Text aus der HBO 2018 und danach die Version, die Ihrer Lesart entspricht:
HBO 2018
Brandwände müssen ... bestehen. Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis zulässig:
1. für GK 4 Wände, die auch unter mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
2. für GK 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,
3. für GK 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.
"Lesart Karstens"
Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis zulässig:
1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,
3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile,
und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.
Und der Gesetzgeber hat sehr wohl differenziert:
GK 4:
auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend
GK 1-3:
hochfeuerhemmend
ODER
NUR für Gebäudeabschlusswände feuerhemmend von innen und feuerbeständig von außen
D.h. die Anforderung "feuerbeständig von außen" besteht nur dann, wenn auch die Anforderung von innen (von hochfeuerhemmend auf feuerhemmend) reduziert wird.
Und es ist tatsächlich so, dass in Nummer 3 abweichende Regelung von Nummer 2 nur für den von mir erwähnten Sonderfall der Systembauweise und nur für Gebäudeabschlusswände in die MBO übernommen wurde.
Demgegenüber gelten die Regelungen von Nummer 1 und Nummer 2 für alle Arten von Brandwänden. Wo wäre bei einer inneren Brandwand auch "von außen"?
Gruß
C. Lammer