Ja, da geht was durcheinander.
Es gibt tatsächlich ein Schreiben der Obersten Baubehörde (heute Bauministerium) aus dem Jahr 2012 an die Regierungen, in dem festgelegt wurde, dass für Sonderbauten gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 (und ggf. Nr. 19) die Muster-Wohnformen-Richtlinie mit Stand vom 23.02.2012 als Grundlage für die notwendige bauaufsichtliche Ermessensausübung heranzuziehen ist, damit die allgemeinen Schutzziele eingehalten werden.
Dabei handelt es sich nicht um den aktuellen Stand der Muster-Richtlinie, sondern den Entwurf, der der Richtlinie voranging.
Ob andere Lösungen, abweichend von der Richtlinie, zugelassen werden können, ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Das Brandschutzkonzept sollte sich aber an dem Sicherheitsniveau und den Zielsetzungen der Richtlinie orientieren. So steht es dort.
Die Regierungen wurden in dem Schreiben gebeten, die Bauaufsichtsbehörden entsprechend zu informieren.
Ich habe vor einem Jahr nachgefragt, ob dieses IMS nach wie vor gültig wäre, was vom Bauministerium bejaht wurde. Auch, dass der Entwurf anzuwenden wäre, und nicht die aktuelle Richtlinie.
Also: Verordnung und NRW: nein. Muster-Richtlinie als Grundlage für das Brandschutzkonzept verwenden: ja.
Gruß
Alexander Vonhof