Hallo 3franken,
nach § 21 GaStellV (Bayern) können weitergehende Anforderungen an Garagen gestellt werden, wenn die Garage für KfZ bestimmt ist, deren Länge/Breite mehr als 5m/2m beträgt.
Viele aktuelle Oberklasse-PkW´s überschreiten diese genannten Abmessungen und ich glaube nicht, dass diese Pkw´s aus der Garage ausgeschlossen werden sollen.
Wenn also im Genehmigungsbescheid "Flucht- und Rettungspläne" explizit als Auflage gefordert werden, sind diese aus bauordungsrechtlicher Sicht erst einmal erforderlich!
Der Bauherr kann aber gegen diese Auflage gesondert gerichtlich vorgehen und beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach Klage erheben - so er will!
Mit kollegialen Grüßen,
R.Witzl