Hallo T_Mandel,
zu Ihren Fragen (leider habe Sie keine Gebäudeklasse angegeben, ich gehe aber von GK 3 oder höher aus):
Öffnung zur Rauchableitung im UG: nicht notwendig
=> Keine Öffnung im Sinne von §11 Abs. 2 LBOAVO erforderlich (aber sinnvoll)
=> auch nicht notwendig, wenn Treppenraum > 13 m
Treppenraumwände: In der Bauart einer Brandwand
=> nur bei GK 5
=> ansonsten feuerbeständig (bei GK 3 - GK 4)
Flurtrennwände (notwendiger Flur): Feuerbeständig
=> Ja (bei GK 3 - GK 5)
Abtrennung der Nutzungseinheiten: Feuerbeständig
=> Ja (bei GK 3 - GK 5)
oder gibt es hier Ausnahmen da es von einer Seite ebenerdig begehbar ist?
=> Die Anordnung des Treppenraumes auf der "ebenerdigen Seite" ist dann unpraktisch, wenn im Kellergeschoß Aufenthaltsräume vorgesehen sind. Gerade wenn diese auf der Südwestseite geplant sind, muss man schauen, wie man den zweiten Rettungsweg realisiert bekommt.
Gruß
C. Lammer
P.S.: Die Einstufung als Kellergeschoß ist im übrigen eine Legaleinstufung.