In Bayern ist in § 3 Abs. 1 GaStellV die maximale Neigung von Rampen bei Mittel- und Großgaragen mit 15 v.H. angegeben, sprich 15%. Dies entspricht 6,75°.
Die von Ihnen angegebenen 20° entsprechen ca. 45% Neigung, dies ist natürlich absolut unzulässig!
In den Erläuterungen zur DIN 18040-2 (Technische Regeln für barrierefreies Bauen - Wohnungen) wird unter 4.3.1 klar gestellt:
In jedem Fall müssen die barrierefreien PKW-Stellplätze im Gebäude für Rollstühle barrierefrei erreichbar sein.
Ansonsten zielt die DIN 18040-2 auf den Weg von der öffentlichen Straße bis zum Haupteingang ab.
Die Erreichbarkeit von Tiefgaragenstellplätzen wird überwiegend durch einen Aufzug sicher gestellt. Zum 2ten Rettungsweg wird in der DIN nichts zusätzlich ausgeführt. Aber Sie haben recht, häufig führt der 2te Rettungsweg über eine Schlupftüre beim Tor über die Zufahrtsrampe ins Freie. Und diese darf eine Neigung von max. 15 % haben, im Gegensatz zu einem barrierefreien Gehweg mit 3 % oder wenn Zwischenpodeste eingesetzt werden von max. 6 %.
Rollstuhlfahrer sollen in die Schleuse zum Treppenraum fahren und dort auf Rettung warten, der Aufzug ist bei einem Brandfall evtl. ausser Betrieb. So ist eine Rettung von Rollstuhlfahrern auch aus der Tiefgarage gewährleistet.
Grüße aus Bayern