Hallo Werner_VB,
welche Flächen als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden dürfen, steht in der Anlage 2 MIndBauRL (nachfolgend einkopiert).
Anrechenbare Wärmeabzugsflächen nach Abschnitt 6, Tabelle 2
Folgende Flächen dürfen ohne weiteren Nachweis als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden:
− Ständig vorhandene Flächen von Öffnungen im Dachbereich oder in Wandbereichen, die ins Freie führen
− Flächen von Rauch- und Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2
− Flächen von Toren, Türen und Lüftungseinrichtungen, die ins Freie führen und die von außen
ohne Gewaltanwendung geöffnet werden können
− Flächen von Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen aus Kunststoffen mit einer
Schmelztemperatur ≤ 300 °C
− Flächen von Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandeinwirkung ganz oder teilweise
zerstört werden, wie:
- Verglasungen mit Einfach-Fensterglas
- Verglasungen mit handelsüblichem Zweischeibenisolierglas
− Flächen von Öffnungen, die mit Materialien abgedeckt oder verschlossen sind, die bei Brandeinwirkung zerstört werden
Als Wärmeabzugsfläche gilt jeweils:
− die lichte freiwerdende Öffnung
− bei Rauch- und Wärmeabzugsgeräten die geometrisch freie Fläche der Eintrittsöffnung
− bei nach DIN 18232-4 geprüften Wärmeabzügen die jeweils bei der Prüfung festgestellte
Wärmeabzugsfläche
− in anderen Fällen vereinfacht auch 85 % der Fläche, die sich aus den Rohbaumaßen ergibt
Verglasungen, deren Zerstörung im Brandfall nicht zu erwarten ist oder die im Brandfall nicht geöffnet werden können, wie z. B.:
− Brandschutzverglasungen
− Angriffshemmende Verglasungen
− Verglasungen mit Drahtglas
− Verbundsicherheitsglas
dürfen nicht angerechnet werden.
VG, R.Witzl