Hallo Herr Cordier,
die TRGS 510 beschäftigt sich mit Lagerung von Gefahrstoffen; insofern kann sie für den Betrieb nicht herangezogen werden.
Ich hatte bislang noch keinen Fall, in welchem in einem Sonderbau innerhalb des Gebäudes Speisenzubereitung per Gasflaschen geplant war.
Im Regelfall kommt das auf unseren Veranstaltungen und in Fliegenden Bauten vor.
Dazu haben wir ein Papier entwickelt, das für die Verwendung von Flüssiggas in den Sicherheitskonzepten aufgenommen wird.
Ich denke z.B. daran, dass ein Gasflaschenwechsel während des Betriebes auszuschließen ist, weil das ein wesentlicher Gefahrpunkt (Faktor Mensch) ist.
Ich habe nachfolgend unsere Anforderungen an die Verwendung von Flüssiggas reinkopiert (ist leider vom Schriftbild umständlich zu lesen).
Sofern Sie die Verwendung von Flüssiggasflaschen in einer Verkaufsstätte überhaupt ins Auge fassen, können Sie ggf. einige Anforderungen aus nachfolgenden Ausführungen verwenden...:
Verwendung von Flüssiggas
Der Festwirt, Schausteller oder Marktbeschicker, der eine Flüssiggasanlage betreibt, hat im Vorfeld dem Veranstalter eine Prüfbescheinigung über diese Flüssiggaseinrichtung vorzulegen. Während der Veranstaltung hat er folgende Nachweise im Original am
Betriebsort aufzubewahren:
Prüfbescheinigung (BGG 935 oder BGG 937)
Unterweisungsnachweis
Betriebsanweisung
Mindestvorschriften für den Betrieb von Geräten und Anlagen mit hochverdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen:
Druckgasbehälter (Flaschen) und Leitungen:
Es dürfen nur Flüssiggasanlagen verwendet werden, die den anerkannten Regeln der Technik und den Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas entsprechen. Darüber hinaus gelten die hier genannten besonderen Anforderungen:
a) Gasheizungen jeglicher Art sind als Zusatzheizungen -auch im Freien- auf dem Veranstaltungsgelände verboten!
b) In Ständen für die Zubereitung von warmen Speisen oder in für Gäste begehbaren Ausschankbetrieben, dürfen sich max. 2 Flaschen mit einem zulässigen Füllgewicht bis jeweils 14 kg oder 1 Flüssiggasflasche mit einem zulässigen Füllgewicht bis 33 kg befinden. Die Flaschen sind gegen Umfallen wirksam zu sichern. Außerhalb von Ständen dürfen
Flüssiggasflaschen nur in geeigneten, zugelassenen, gekennzeichneten,
nichtbrennbaren und abschließbaren Flaschenschränken
untergebracht werden. Die Flaschenschränke sind im Freien so aufzustellen, dass sie gut sichtbar und immer frei zugänglich sind.
Die Schränke müssen abgeschlossen sein.
c) Innerhalb eines Bereichs von 1 m um den Flaschenschrank dürfen sich keine Kanaleinläufe, Zündquellen und brennbare Gegenstände mit Ausnahme
der Standkonstruktion befinden.
d) Die Anzahl der Flaschen im Schrank darf den Tagesbedarf nicht überschreiten. Eine zusammenhängende Versorgungsanlage darf nicht mehr als 2 Gebrauchsflaschen, einschließlich angeschlossener Reserveflaschen umfassen. Auf Antrag und nach Genehmigung im Einzelfall sind bei Imbissständen insgesamt maximal 4 Gebrauchsflaschen einschließlich 2 angeschlossener Reserveflaschen zulässig.
e) Außerhalb des Gasflaschenschranks dürfen keine Flüssiggasflaschen gelagert oder betrieben werden.
f) Vom Gasflaschenschrank bis zur Brennstelle sind durch einen zugelassenen Fachbetrieb gegen mechanische Belastungen geschützte Gasleitungen fest zu verlegen.
g)Anschlussschläuche dürfen max. 400 mm lang sein. Unter Verwendung besonderer Schutzeinrichtungen (z. B. Schlauchbruchsicherungen, Panzerschläuche) sind auch Schläuche bis maximal 1.600 mm zulässig.
h) Es dürfen nur zugelassene Schläuche Ø 8 mm nach EN 559/DG3612 (-30 °C) mit Schraubanschluss ¼“ R-Linksgewinde und DVGW-Zulassung verwendet werden. Der Einsatz von Schläuchen mit Rohrstutzen und Sicherungsschellen ist untersagt.
i) Die ordnungsgemäßeBeschaffenheit der Flüssiggasanlage einschließlich der Verbrauchsgeräte muss von einer befähigten Person nach BGV D34 bescheinigt und durch eine aktuelle Prüfplakette dokumentiert werden. Die Bescheinigung ist auf Verlangen vorzulegen. Die letzte Prüfung darf maximal zwei Jahre zurückliegen.
Betrieb:
a) Während der Öffnungszeiten darf kein Flaschenwechsel vorgenommen werden. Flüssiggastanks sind nicht zulässig.
b) Es dürfen nur Gasverbrauchseinrichtungen mit Piezozündung und Zündsicherung eingesetzt werden.
c) Flüssiggasanlagen dürfen nur entsprechend den von den Herstellern mitgelieferten Bedienungsanweisungen genutzt werden. Ihre Standsicherheit muss gewährleistet sein.
d) Gasanlagen dürfen nur von Personen bedient werden, die mit der Bedienung von Flüssiggasanlagen vertraut und über die Mindestvorschriften bei der Verwendung von Flüssiggas unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.
e)Nach Betriebsschluss sind die Hauptabsperrarmaturen zu schließen.
f)Bei Undichtigkeiten sind die Absperrarmaturen an den Flaschen unverzüglich zuschließen, alle Zündquellen zu beseitigen und weitere Zündmöglichkeiten auszuschließen.
g)Vereisungen an Leitungen und Absperreinrichtungen dürfen nur so beseitigt werden, dass keine gefährliche Erwärmung oder Zündung auftreten kann.
h)Nach jedem Gasflaschenwechsel ist die Verschraubung mit einem Lecksuchspray auf Dichtigkeit zu überprüfen.
Löschgeräte bei der Verwendung von Gas:
a)Zubereitung von warmen Speisen:
1 Feuerlöscher der Brandklasse ABC mit mindestens 6 KG Löschmittelinhalt.
b) Bei Verwendung von Fritteusen:
1 Fettbrandlöscher mit mind. 6 L Löschmittel anstelle des Löschers unter a),
wenn dieser auch für die Brandklasse A zugelassen ist.
Feuerlöscher müssen griffbereit vorgehalten werden und nach DIN EN 3 oder DIN 14406 zugelassen sein. Die letzte Prüfung darf nicht mehr als 24 Monate zurückliegen.
Löschdecken (1,6 x 2,0m oder 1,6 x 1,8m) werden empfohlen, sollten DIN 14155 oder EN 1869 entsprechen und griffbereit zur Verfügung stehen, eignen sich jedoch nicht bei Fettbränden!
Neben den oben genannten Punkten sind hinsichtlich der Verwendung von
Druckgasbehältern u. a. folgende Vorschriften und Regeln bei der Aufstellung bzw. dem Betrieb von Druckbehältern bzw.Druckgasbehältern
zu beachten
(Auszug):
Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln Druckbehälter (TRB), insbesondere
TRB 600, 610, 700, 801 Nr. 25 Anlage;
Technische Regeln Druckgase (TRG),
insbesondere TRG 280, TRGS 510;
Technische Regeln Flüssiggas (TRF 1996);
Gefahrgutverordnung Straße (GGVS); Unfallverhütungs-vorschriften (GUV 9.7 oder BGV
D 34).
Gruß
Matthias Bußmann