Wenn sich Ihre Frage auf Bayern bezieht, gilt nachführende Ausführung:
"Anwendung im Gebäudebestand:
Begründet die SPrüfV aus sich heraus eine Prüfpflicht für solche sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen, die vor Inkrafttreten der SPrüfV (1. Januar 2002) erforderlich, jedoch nicht prüfpflichtig waren?
Nein.
Grundsätzlich begründet die SPrüfV aus sich heraus keine erstmalige und keine wiederkehrende Prüfpflicht für bisher nicht prüfpflichtige Anlagen und Einrichtungen in vor Inkrafttreten der Verordnung bestehenden Gebäuden.
Das gilt auch für Anlagen und Einrichtungen in bestehenden Gebäuden, die erst seit der BayBO 2008 als Sonderbauten einzustufen sind.
Aber: Sofern ursprünglich nicht nur die Errichtung, sondern auch die Prüfung der sicherheitstechnischen Anlage und Einrichtung in einer Verordnung oder bauaufsichtlich im Einzelfall gefordert wurde, besteht diese Prüfpflicht weiter fort. Für die Prüffristen gilt allerdings die Übergangsregelung in § 3."
Quelle: Fragen und Antworten zur Sicherheitsanlagen-Prüfverordnung (SPrüfV)
Gruß
C. Lammer