hallo 3franken,
wenn wir uns über Bestandsschutz Gedanken machen, sollten wir wissen, wann das Gebäude letztmalig (ggf. nach Umbauten) genehmigt wurde;
z.B. waren 1969 (Durchführungsverordnung von Jan 1972) noch 60 x 90 cm maßgebend, wobei hier keine Richtung BxH oder HxB vorgegeben war; die Brüstungshöhe lag damals bei 1,1 m;
1982 wurde das Maß von 0,9 auf 1,0 m erhöht; die Brüstungshöhe ist bei 1,1 m geblieben;
mit der BayBO 1998 wurde die Breite (0,60 m) und höhe (1,0 m)definiert, sowie die zul. Brüstungshöhe auf 1,2 m erhöht; in der 2003 er Version wurde die Brüstungshöhe wieder auf 1,1 m reduziert, 2008 wieder auf 1,2 m heraufgesetzt; in den Vollzugshinweise zur 2008er heißt es zu 35.4.1 Die Maße müssen uneingeschränkt im Lichten zur Verfügung stehen. - aber erst in der 2008er!
grundsätzlich stellt sich mir aber die Frage, warum ein 2. RW erforderlich sein sollte?
ein Waschraum/Waschmaschinenraum ist kein Aufenthaltsraum und somit sollte der eine RW ausreichen;
leider ist es oft so, dass die Feuerbeschau durch gute Feuerwehrleute durchgeführt wird, die alledings wenig Wissen zur Bauordung haben und aus "Gefühl" bewerten; das Ergebnis wird dann von entsprechenden Behödenmitarbeitern einfach unkritisch weitergegeben; Folge: überzogene Forderungen, gegen die man jedoch Einspruch einlegen kann/muss;
also: bitte Genehmigungsjahr prüfen, reale lichte Öffnung feststellen und dokumenteren und mit der Behörde in Kontakt treten (ggf. mit dem Hinweis, dass unberechtigte Forderungen zur Behördenhaftung führen können);
denke, es sollten sich vernünftige Regelungen finden;
mfG
der Feuerteufel