Hallo Gerhard,
da will ich mich doch noch einmal einschalten.
So wie Sie die Situation beschreiben, haben wir eine Lagerhalle, die auf einer Seite keine Außenwand hat und davor ein Objekt, dass dreiseitig offen und an einer Seite an die nicht vorhandene Außenwand der Halle grenzt.
Somit kann m. E. Nr. 5.12.8 IndBauRL nicht zum Zuge kommen, da keine Außenwand vorhanden ist. Eine Bewertung der Lagerfläche ist bei Anwendung des Abschnitts 6 auch nicht möglich.
Ergo ist alles ein Gebäude; und damit wäre unter Anwendung des Abschnitts 6 nur die Sicherheitskategorie K3.1 oder höher möglich.
Eine Ausbildung gemäß K4 wäre m. E. auch hinsichtlich des Lagergutes angemessen. Ggf. sollte der Bauherr dies auch mit seinem Feuerversicherer besprechen.
Wenn wir von "Erleichterungen" reden, sind einzelnen Regelungen der IndBauRL gemeint (siehe Erläuterungen zur IndBauRL), wenn im Rahmen des Brandschutzkonzeptes nachgewiesen wird, dass durch eine andere Lösung in gleicher Weise das Sicherheitsniveau erreicht wird. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die IndBauRL einerseits bereits ein Sammlung von Abweichungen bzw. Erleichterungen darstellt und Mindestanforderungen stellt.
Bei K2 und feuerhemmend sind wir 4.500 m²; unter Beachtung der Fußnote 4 bei 4.950 m². Die angedachte Fläche von 5.400 m² liegt rund 20 % über der zulässigen Fläche und stellt schon die Obergrenze von K3.1 + feuerhemmend dar.
Wir haben also eine Abweichung von Nr. 6.2; und genau die muss nun kompensiert werden. Dazu muss man wissen, dass die Fläche in Tabelle 2 "harmonisch in das Sicherheitskonzept der DIN 18230-1" übergehen und auf Abschnitt 7 beruhen.
Ich bin gespannt, ob da eine Bauaufsichtsbehörde mitgeht ...
Gruß
C. Lammer