Hallo Herr Koeppen,
ich bin nicht der Auffassung, dass an die Fahrschachtwände keine Anforderungen bestehen (abgesehen von Abweichungen). Der Aufzug liegt im Inneren des Gebäudes und somit gelten die Anforderungen nach § 39 SächsBO (bzw. MBO).
Die Fahrschachtwände bilden ja die äußere Hülle des Gebäudes.
Außerdem werden durch den Fahrschacht Geschosse verbunden und somit sind die Schutzziele von § 39 Absatz 1 einzuhalten.
Die Formulierung "Aufzüge im Innern von Gebäuden" ist nicht gleichzusetzen mit Anforderungen an die Außenwand, wie zum Beispiel bei Treppenräumen.
Ein Aufzug, der nicht im Innern eines Gebäudes liegt und auch keine Geschosse verbindet, wäre zum Beispiel ein Fassadenaufzug zur Reinigung der Fenster etc.
Sollte also die Lösung mit den unqualifizierten Außenwänden umgesetzt werden, geht das m. E. nur mit Abweichungen.
Entweder (theoretisch) über ZiE hinsichtlich des Einbaus der Fahrschachtüren.
Oder mittels alternativer Lösungen. Denkbar wären zum Beispiel im Flur vor dem Aufzug eine Schleuse auszubilden.
Oder zusätzlich zur (unqualifizierten) Fahrschachtür noch einen weiteren Abschluss anzubringen. Dies könnte eine Brandschutztüre sein. Oder zu Beispiel auch ein Feuerschutzvorhang, der in Abhängigkeit der Brandfallsteuerung schließt (Kabine fährt in eine bestimmte Haltestelle, an allen anderen Portalen schließen die Vorhänge). Diese Lösung hat den Vorteil, dass keine Türen den Betriebsablauf etc. "stören" und, wenn gewünscht, auch relativ unauffällig umgesetzt werden kann.
Gruß
C. Lammer