Hallo Herr Lang,
den Begriff "Einfamilienhaus" gibt es in der Bauordnung nicht, also kann man hier auch keine Forderungen ableiten oder Vergleichbarkeiten definieren.
Das Gebäude, das Sie hier haben, ist ein Wohngebäude mit einer (einzigen) Nutzungseinheit.
In der Nutzungseinheit "Wohnung" dürfen so viele Menschen gemeinsam zusammen wohnen, wie sie möchten oder reinpassen. Egal, wer der Mieter oder ggf. Untermieter ist. Ob das jetzt Einzelpersonen sind oder Studenten-Wohngemeinschaften, Wohngemeinschaften von älteren Menschen oder von Arbeitern eines Arbeitgebers, eine Mehrgenerationen-WG oder einfach eine Großfamilie usw. ist dabei vollkommen egal und auch, ob einzelne Zimmer an die eigenen Kinder, Freunde, Bekannte, Studenten usw. untervermietet sind oder nicht.
Eine Nutzungsänderung wäre es nur, wenn der Aufenhalt der einzelnen Personen nicht auf Dauer angelegt wäre und/oder eine selbstbestimmte Lebensführung nicht bzw. nur eingeschränkt möglich ist (also wie bei einem Hotel, Boardinghaus, Heim, unter bestimmten Vorraussetzungen bei Wohngemeinschaften für Behinderte oder Pflegebedürftige usw.). Das ist das, was hinter dem Begriff "Wohnen" steht und die Voraussetzung für eine Nutzung als "Wohnung" ist.
Gruß
Alexander Vonhof