hallo Herr Dechsler,
"... P.S.: wo haben Sie die 50 m² her?" -
Antwort: (Bayern - war ja auch der Fragesteller her):
VKV Bayern § 14 Ausgänge
(1) Jeder Verkaufsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. Für Verkaufsräume mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 50 m2 genügt ein Ausgang.
oder
M-VKV § 14 Ausgänge
(1) Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m2 haben, genügt ein Ausgang.
- war aber nur ein Beispiel für Ausnahmen;
zu Ihrem Verwirrtsein: MBO §35 baut auf §33 auf und beschreibt/spezifiziert die max. RW-Länge des 1. RW, der in §33 neben dem 2.RW gefordert ist - sonst nix.
Aber nichts desto Trotz zeigt sich auch hier mal wieder, wie blödsinnig es in Deutschland ist, dass jedes Bundesland seine eigene Bauordnung bastelt und teils krampfhaft daran fest hält. Einseits basten alle an einheitlichen Regeln für Europa, andererseits sind wir bei den Landesbauordnungen kleinkarriert und bekommen keine Vereinheitlichung hin.
Ich denke, dass hier viel Eitlekeit und Selbstbeschäftigung der jeweiligen verantwortlichen Behörden im Spiel ist und kein Bauminister in Bund oder/und Länder soviel Ar... in der Hose hat, hier mal die große Linie zu fahren. - Leider
mfG
der Feuerteufel