Die Zweckentfremdung von Räumen ist nicht zulässig. Das gilt vor allem für die Rettungswege (keine Lagerung, keine Büros für Doktoranten oder vergleichbar).
Ich bin übrigens auch der Meinung, dass sich die unterschiedlichen Rechtsgebiete gegenseitig "unterstützen" bzw. zusammen wirken. Die jeweiligen Schutzziele gehen in die gleiche Richtung (Baurecht, Ordnungsrecht, Arbeitsschutzrecht, Störfallrecht soweit zutreffend). Ohne ein vernünftiges Ineinandergreifen können die Schutzziele nicht erreicht werden.
Ein PKW wird nach bestimmten Vorgaben gebaut. Die meisten Bauteile benötigen eine Bauartzulassung oder eine vergleichbare Zulassung. Die Hersteller der Fahrzeugteile und der Fahrzeuge müssen vorgegebene Qualitätsstandards einhalten. Die Fahrzeugteile und die fertigen PKWs werden z. B. vom TÜV oder einer vergleichbaren Institution abgenommen oder zugelassen (ggf. sind hier andere Begriffe zutreffender).
Diese Vorgehensweise gilt bis auf wenige Ausnahmen. Lediglich die Fußmatten (Beispiel) können ohne Zulassung beim ALDI gekauft werden. Die Verantwortung für die Herstellung liegt bei den Herstellern der einzelnen Fahrzeugteile und vor allem beim PKW Hersteller.
Die Nutzung des PKW ist in anderen Rechtsgebieten geregelt (z. B. Straßenverkehrsordnung). Auch die Verantwortung für die Nutzung liegt nicht mehr beim Hersteller, sondern beim Nutzer bzw. dem Eigentümer. Der Hersteller legt lediglich eine „Bedienungsanleitung“ bei, in der aber nichts über die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung steht. Nur bei Einhaltung der Herstelleranforderungen und der Nutzervorgaben können die Fahrzeuge weitgehend sicher betrieben werden.
Das gilt sinngemäß auch für die Herstellung und die Nutzung der Gebäude.
Wir als BS- Planer können für einen Standardgebäude nicht die ggf. zulässigen mobilen Brandlasten in Rettungswegen erlauben oder dafür Abweichungen beantragen. In einigen Sonderbauverordnungen werden teilweise Brandlasten in Rettungswegen geregelt, dann aber unter den betrieblich organisatorischen Vorgaben, also den Vorgaben für die Nutzung. Beim Vergleich der betrieblichen Vorgaben in Sonderbauvorschriften mit den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sind hier weitgehend vergleichbare Forderungen enthalten.
Da sich die Nutzung im Nutzungszeitraum regelmäßig ändert (ich meine nicht die genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderungen) kann nur der Nutzer das erforderliche Sicherheitsniveau einhalten. In Arbeitsstätten geschieht das über die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Damit hat der Bauherr bzw. der Arbeitgeber die erforderliche Freiheit, welche er (aber nur er) risikogerecht nutzen kann.
Wir als BS- Planer können den Bauherrn oder den Arbeitgeber bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beraten, z. B. wenn er keinen BS- Beauftragten hat.
Lediglich Wohngebäude sind in Bezug auf den Umgang mit mobilen Brandlasten ungeregelt. In Garagen sind die baurechtlich erforderlichen Vorgaben enthalten. Alles andere sind Arbeitsstätten. Für nicht geregelte Sonderbauten können ggf. zusätzliche betriebliche Maßnahmen in einem BS- Konzept enthalten sein, aber keine Abweichungsanträge, da es keine Vorgaben für den Umgang mit Brandlasten gibt.
Norbert Bärschmann