hallo Herr Cordier, hallo zusammen,
beim Schutzziel der Schleuse müssen wir 2 Aspekte berücksichtigen:
der 1. hat nichts direkt mit dem Brandschutz zu tun, sondern es soll verhindert werden, dass giftige Abgase in den notwendigen Treppenraum eindringen können; daher (auch) die RS-Funktion der inneren Tür.
- deshalb sind Freilauftürschließer, oder Feststellanlagen nicht zulässig;
Anmerkung: z.B. hat Bayern nur die Kombi: fh-RS garagenseitig, RS treppenraumseitig;
der 2. Aspekt sind die Brandschutzeigenschaften: Wände raumabschließend feuerbeständig (wie die Kollegen schon schreiben - Treppenraumwänden gleichgestellt)
wenn Öffnungen vorgesehen werden, ist das eine Abweichung, die zu beantragen ist; die rauchauslösenden Überströmöffungen (z.B. FAHO) sind gut, aber auch hier ist die Wandöffnung erst mal nicht raumabschließend und eine Abweichung; das Schutzziel 1 wird nicht erfüllt;
als Lösung (Abweichung) könnte in eine Überströmkernbohrung garageseitig eine Feuerschutzklappe mit thermischer Ausösung und schleusenseitig eine Kaltrauchsperre eingebaut werden, die bei Überdruck in der Schleuse reagiert und diesen abbaut; - ist im "Friedensfall" dicht gegen Rauch und Abgase, und die BSK schützt bei Feuer; evtl. ist sogar eine Klappe, bzw. TOP-Schott (wartungsfrei) nach DIN 18017-3 geeignet - beidseitig mit Gitterabdeckung (ist ohnehin eine Abweichung!)
ergänzend, oder statt einer Überströmöffnung, kann ggf. schon ein "Dictator V 1600 F Türdämpfer" helfen, die erforderliche Schließkraft aufzubringen; dieser verzögrt das Schließen ein wenig (Druckausgleich) und drückt dann die Tür zu;
beide sind pragmatische Lösungen, die als Abweichung die beiden geforderten Schutzziele erfüllen;
in Bayern haben wir dies bereits öfter genehmigen lassen, wenn es Probleme gab (insbesondere mit barrierefreien Zugängen und hohen Schließkräften in Schleusen); diese Abweichungen wurden durch die "Untere" bewertet und gestattet;
mfG
der Feuerteufel