Zunächst einmal dürften Pflanzen nicht unter die bauordnungsrechtlichen Vorgaben an Baustoffe etc. fallen. Also keine Abweichung o. Ä.
Im Hinblick auf die ausreichend lang sichere Benutzbarkeit der Rettungswege würde ich dann unterscheiden, ob es ein offener Gang mit einer Fluchtrichtung ist, oder einer mit zwei Fluchtrichtungen.
Bei letzterem wären ja auch brennbare Fassadenbekleidungen (in GK 4/5 schwerentflammbar) sowie bodentiefe Verglasungen und Stäbchengeländer zulässig, welche zu einem bauordnungskonformen Ausfall einer der Fluchtrichtungen führen können.
Analog dazu, würde ich Begrünung bei zwei Fluchtrichtung akzeptieren, wenn der Rauchabzug nicht unzulässig beeinträchtigt wird (siehe Vorschreiber) und eine seitliche Brandausbreitung über weite Teile des Ganges eher nicht zu befürchten ist (d. h. Brandausbreitung nach oben ja, seitlich eher nein).
Steuern kann man das einigermaßen, indem man Pflanzen nimmt, welche auf Rankhilfen angewiesen sind und sich nicht eigenständig an glatten Außenwänden anheften können -> mit Landschaftsarchitekt abstimmen und zusätzlich halt auf die Verantwortung des Betreibers hinweisen.
Gruß
Brandwart