Eine NE in beiden Geschossen:
Wenn es sich um eine NE in beiden Dachgeschossen handelt, ergeben sich keine Anforderungen an den Raumabschluss. Es ist egal ob sich ein mögliches Schadenfeuer über das Dach bzw. die Wärmedämmung oder durch die zulässige Treppenöffnung in das obere Geschoss der selben Wohnung ausbreitet.
Beides ist zulässig, auch wenn das so nicht in der BayBO steht (keine Erleichterung in der BayBO aufgenommen, siehe Vernuftsverordnung).
An die Dachschrägen ergeben sich in biden Geschossen keine besonderen Anforderungen.
Die Anforderungen an das Tragwerk gelten entsprechend der GK und das unabhängig von der Aufteilung in Nutzungseinheiten.
Jedes Geschoss eine eigene Nutzungseinheit:
Hier sind mehrere Möglichkeiten zur Trennung bei 2 unterschidlichen Nutzungseinheiten in den beiden Dachgeschossen zulässig:
GK 3:
1. Feuerhemmende Decke über 1. DG bis zur Dachhaut. Dann ergeben sich keine Anforderungen an die Dachschräge.
2. Feuerhemmende Decke über dem 1. DG nicht bis zur Dachhaut. Dann muss die Dachschräge des 1. DG flächig von innen feuerhemmend sein und der Anschluss an die Decke auch.
An die Dachschräge im obersten Dachgeschoss ergeben sich grundsätzlich keine Anforderungen. Das gilt für alle Gebäudeklassen. Ausnahmen werden in einigen Sonderbauverordnungen geregelt.
GK 4:
Hochfeuerhemmende Decke über 1. DG bis zur Dachhaut. Dann ergeben sich keine Anforderungen an die Dachschräge. Hochfeuerhemmende Decken müssen im wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Decken sind auch zulässig. Dann gilt für die Decke die HolzbauRL.
Hochfeuerhemmende Decke über dem 1. DG nicht bis zur Dachhaut. Dann muss die Dachschräge des 1. DG flächig allerdings nur von innen hochfeuerhemmend sein und der Anschluss an die Decke auch (nur von innen). Die Anwendung HolzbauRL ist nicht erforderlich bzw. auch nicht möglich. Es reicht die Beplankung von innen.
GK 5:
Feuerbeständige Decke über 1. DG bis zur Dachhaut. Dann ergeben sich keine Anforderungen an die Dachschräge. Feuerbeständige Decken müssen im wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Feuerbeständige Decke über dem 1. DG nicht bis zur Dachhaut. Dann muss die Dachschräge des 1. DG flächig allerdings nur von innen feuerbeständig sein und der Anschluss an die Decke auch. Es reicht die Beplankung von innen, was nicht wirklich Feuerbeständig ist.
Norbert Bärschmann