Ein mir bekanntes Gebäude, ehemals GK 1 da
• eine Wohnung bzw. Einfamilienhaus
• 399 m²in 2 Obergeschossen weniger als 7 m Fußbodenhöhe
• darüber einer Galerie,
• zusätzlich ein KG
wurde "geringfügig" umgebaut.
Die bestehende Galerie (kein Geschoss) wurde um 2 m² (neue abgetrennte Toilette) erweitert, so dass diese Galerie jetzt ein Geschoss darstellt. Dieses neue Geschoss liegt höher als über 7 m Fußbodenhöhe. Die Wohnungsfläche (Brutto) übersteigt die Schwelle von 400 m². Damit ergibt sich eine neue Gebäudeklasse GK 5.
Wer jetzt auch nur daran denkt dieses Gebäude entsprechend der GK 5 zu ertüchtign, der hat nicht verstanden worum es beim Brandschutz geht.
Die Gefährdung hat sich nicht wirklich geändert.
Wozu benötigt man denn für dieses Einfamilienhaus mit jetzt 3 Obergeschossen (vorher 2 Oberschosse und eine Galerie) einen Treppenraum? Auch die Erhöhung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Tragwerk oder Decken wäre nicht risikogerecht. Leitungsanlagen müssen natürlich nicht geschottet werden, da kein Nachbar vorhanden ist.
Ich kenne das in der Frage erwähnte Gebäude nicht, so dass eine tragfähige Aussage für diese Änderung bzw. der sich daraus ergebene Gefährdung nicht abgegeben werden kann.
Aber ein Anbau verändert die Rettungswegsituation meist nicht. Die bestehende Wohnung wird doch noch ihren Ausgang ins Freie haben. Auch ein anleiterbares Fenster wird doch nach Anbau in jedem Geschoss der bestehenden Wohnung vorhanden sein.
Die neue Wohnung wird ggf. unabhängig von der bestehenden Wohnung erschlossen (1. und 2. RW). Dann ergeben sich für die Rettungswege keine Abweichungen, da kein Treppenraum erforderlich ist und das unabhängig von der Einstufung in die GK 3. Die neuen Trennwände und Decken sind neu und müssen die jetzigen Anforderungen erfüllen. Das gilt auch für das Tragwerk der neuen Bauteile.
In Bezug auf die Neubetrachtung verweise ich auf den Art. 54 Abs. 5 BayBO. Ggf. sind Abweichungen zu berücksichtigen, welche zu beantragen und für den konkreten Einzelfall zu betrachten sind.
Norbert Bärschmann