Die T 30 Tür ist in der inneren BW genehmigt. In Bezug auf den Bestandsschutz schließe ich mich Hannes an.
Auch wenn Bestandsschutz auf Grund einer wesentlichen Änderung nicht angesetzt werden kann, dann muss eben ein neuer Abweichungsantrag gestellt werden.
Wenn Neubetrachtung, dann auch für die BW (GK 3 BW hochfeuerhemmend).
Feuerbeständige, dichte und selbstschließende Feuerschutzabschlüsse können nicht in eine jetzt erforderliche Wand anstelle einer BW eingebaut werden. Das wäre auch unabhängig von den Zulassungsbedingungen ein Schildbürgerstreich. Nach jetzigen Vorgaben ist max. ein hochfeuerhemmender, dichter und selbstschließender Abschluss erforderlich.
Ggf. ist der Ersatz der bestehenden T 30 Tür durch einen hochfeuerhemmenden, dichten und selbstschließenden Abschluss eine unbillige Härte. Wie bereits erläutert, kann ein Abweichungsantrag erforderlich sein, aber nur bei wesentlichen Änderungen. Dann ist wie immer den Einzelfall zu betrachten.
Norbert Bärschmann