Autor: HEbert Hallo Herr Feike,
wenn es sich um einen "richtigen" Carport handelt, spricht man lt. Garagenverordnung von einer offenen Garage, d.h. mehr als ein drittel der Umfassungswände müssen offen sein. Da der Carport auch weniger als 100 m? Nutzfläche besitzt handelt es sich um eine Kleingarage.
In ihrem Fall handelt es sich um eine offene Kleingarage. Für offene Kleingaragen gilt entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der GaV (Garagenverordnung), dass keine Anforderungen an die tragenden Wände, Decken und Stützen gestellt werden. Nachdem lt. § 9 Abs. 2 der GaV der Art. 31 Abs. 2 der BayBO (Thema Brandwände) nicht für offene Kleingaragen (ihr Fall) gilt, bedeutet dies, dass an die Grenzwand ebenfalls keine Anforderung gestellt wird.
Dies bedeutet für Sie, dass ihre offene Kleingarage keinerlei Brandschutzanforderungen hat, auch nicht F-30 B.
Bei ihrem Nebengebäude ist es leider so, dass für Gebäude geringer Höhe die tragenden Wände und Stützen in feuerhemmender Qualität auszubilden sind. Ausnahme wäre zwar ein Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen, nicht aber ein Nebengebäude. Für dieses müsste entsprechend Art 28 Abs. 2 Satz 2 BayBO eine Abweichung beantragt werden. Eine Brandwand muß das Nebengabäude aber lt. Art. 31 nicht besitzen, da kleiner 50 m?.
Für sie bedeutet dies also Carport ohne Anforderung, Nebengebäude mind. feuerhemmend, oder sie stellen bei ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Abweichung von Art. 28 Abs. 1 BayBO.
Genehmigungsfrei ist das ganze dann, wenn Gesamtgrenzwandlänge kleiner 8,00 m, Gesamtgrenzbebauung (hierzu zählen aber auch andere evtl. vorhandene Grenzgebäude) kleiner 50 m? und Grenzwandhöhe kleiner 3,00 m (ab Oberkante natürlichem Gelände bis Schnittpunkt Dachhaut).
Ich hoffe, ich hab sie jetzt nicht zu sehr verwirrt. Meiner Meinung nach sollten sie dies aber bei ihrer zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfahren können.
Mit freundlichen Grüßen
H. Ebert