Hallo Herr Cordier,
In der Bauordnung aus dem Jahre 1962 inkl. der Durchführungsverordnung werden im §13 und §23 Anforderungen an die Beschaffenheit der Zufahrt sowie der Rettungsfenster gestellt. Hieraus könnte man die Erfordernis eines 2.Rettungsweges ableiten. Die Anforderungen werden hierbei nicht weiter konkretisiert.
Erst in der Bauordnung 1984 §17 werden zwei unabhängige Rettungswege gefordert.
Zum Hintergrundwissen der Entwicklung des Bauorndungsrechtes:
„Seit 1899 hatte die Polizeibehörde bei allen "bedeutenderen Bauten" die Prüfung der Bauanträge und die spätere Abnahme durch einen Techniker vornehmen zu lassen, bei "besonders bedeutenden Bauten" sogar durch einen höheren Techniker.
Infolge der desolaten Wohnverhältnisse kurz vor dem Ende des 1. Weltkriegs wurde 1918 das preußische Wohnungsgesetz erlassen, wonach die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen und die Wohnungsaufsicht nunmehr den Kommunen übertragen wurde. Das Wohnungsgesetz vom 28.03.1918 erhielt Ausführungsbestimmungen und wurde durch weitere Gesetze und Verordnungen ergänzt; dieses Gesetz wurde beispielsweise in Schleswig-Holstein erst 2004 aufgehoben.
Endlich wurde 1919 der Entwurf einer Einheitsbauordnung (für die Städte) vom Ministerium herausgegeben. Diese ist vergleichbar mit den heutigen "Muster-Verordnungen" der ARGEBAU und sollte als Vorlage für die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen örtlichen Bauvorschriften dienen. Aus diesem Anlass wurden fast überall in Preußen neue Bauordnungen herausgegeben. Der Geltungsbereich war zunächst auf die innerstädtischen Bereiche begrenzt. Erst 1931 folgte eine separate Einheitsbauverordnung für das "platte Land" (also Gebäude außerhalb der Stadtgrenzen).
Die Gedanken von großräumigen regionalen Planungen wurden zwar 1902 in Frankfurt, 1911 und 1920 in Groß-Berlin sowie 1920 für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk umgesetzt, ein preußisches Städtebaurecht gab es jedoch nicht. 1939 wurden für viele Städte in NRW Sonderbaupolizeiverordnungen erlassen, die nur städtebauliche Belange regelten.
Zur Beseitigung der umfangreichen Zerstörungen im 2. Weltkrieg wurden sogenannte Trümmer- und Aufbaugesetze erlassen – die bis dahin geltenden preußischen Gesetze blieben in Nordrhein-Westfalen zunächst weiterhin bestehen.
Durch ein Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts von 1954 wurde dem Bund das Bauplanungsrecht (Städtebaurecht) und den jeweiligen Ländern das Bauordnungsrecht (Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung) zugewiesen.
Die Länder entschieden daraufhin, ein einheitliches Muster für eine Bauordnung zu definieren, welches die Grundlage für alle Landesbauordnungen sein sollte. Für diese Aufgabe wurde eine Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder, die ARGEBAU, gegründet, die 1959 die erste Musterbauordnung veröffentlichte. Eine wesentliche Basis dieser Musterbauordnung stellten das preußische Wohnungsgesetz und die preußische Einheitsbauverordnung dar.
Mit vielen Ausnahmen wurde 1961 das geltende preußische Recht bereinigt und 1962 trat die Landesbauordnung als eine einheitliche Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) auf der Basis der vorerwähnten Musterbauordnung in Kraft. Die Musterbauordnung der ARGEBAU wurde ständig fortgeschrieben und durch Mustervorschriften und -erlasse ergänzt.“
Quelle: https://www.feuertrutz.de/entwicklung-des-bauordnungsrechts-in-preussen-und-nrw/150/46192/
Grüße Vaya