Die Antwort lautet 8wie immer), es kommt darauf an.
Nach Art. 32 BayBO muss für jedes* Geschoss über einer notwendige Treppe zugänglich sein.
=> Ergo ist die Treppe vom vorletzten Geschoss zur obersten Wohnung eine notwendige Treppe.
Nach Art. 33 BayBO müssen notwendige Treppen in einem durchgehenden Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen.
=> Somit wäre diese Lösung nicht zulässig.
ABER, jetzt kommen die Ausnahmen:
- Die oberste Wohnung ist (inklusive Treppe etc. nicht größer als 200 m² UND
- diese Wohnung besitzt im vorletzten Geschoss einen zweiten Rettungsweg
UND
- sie hat kein weiteres Geschoss
UND
- die Rettungsweglängen werden eingehalten
UND
- der Zugang zum Dachraum erfolgt weder durch die Wohnung noch den Treppenraum
UND
- der Treppenraum besitzt im vorletzten Geschoss (= oberstes Geschoss des Treppenraums) eine Öffnung zur Rauchableitung.
Auf die baurechtskonforme Ausbildung der Abschlüsse zwischen Treppenraum und Wohnung ist zu achten.
Gruß
C. Lammer
* nicht zu ebener Erde liegende