Das Thema ist uralt, in Hessen aber nun doch wieder neu.
Bislang, bis Juli 2018, bestanden an tragende Wände und Stützen im Dachgeschoss keine Anforderungen an den Feuerwiderstand, wenn darüber keine Aufenthaltsräume möglich waren.
Heute stellt die neue HBO keine Anforderungen an tragende Wände und Stützen im "Dachraum". Ich schätze dass hier konkretiesiert werden sollte, dass Erleichterungen nur noch in Räumen unterhalb von geneigten Dachkonstruktionen gelten.(also i.d.R. irgendwo zwischen Traufe und First)
Nun habe ich eine Traglufthalle zu bewerten (kein fliegender Bau) der quasi nur aus Dach besteht. Die Halle hat natürlich weder tragende Wände oder Stützen und bekommt auch keine. Mein Argumentation würde einfacher, wenn die HBO für dieses Nurdach- Gebäude auch keine feuerwiderstandsfähigen tragenden Bauteile fordern würde. Die HBO definiert im Übrigen unter § 2 das "Dachgeschoss" als Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche.
Daher meine Frage:
Ist die eingeschossige Halle mit gengigtem Dach und der Traufkante auf Geländeoberfläche, ein Dachraum ?
MfG Jens Peters