Eine Trennung zwischen Gaststätten und Küchen ist nicht erforderlich. Das ergibt sich ja schon aus der Erfordernis dass Küchen zu Gaststätten gehören. Eine feuerbeständige Wand mit T 30 Tür was soll denn das?
Bei Anwendung der VStättV (Siehe § 1 und 2 VStättV) müssen Küchen mit mehr als 30 m² geeignete Löschanlagen haben (siehe § 16 VStättV).
Gaststätten mit ca. 120 m² haben c. 120 Gastplätze. Das bedeutet hier muss nicht die VStättV zur Anwendung kommen (je nach Nutzung und weiteren Randbedingungen).
Eine abschließende Betrachtung ist ohne genaue Kenntnis aller Randbedingungen nicht möglich.
Norbert Bärschmann