Hallo
Was geändert wird, muß grundsätzlich im Bereich der Änderungen an aktuelle Vorschriften angepasst werden.
Der Bestandsschutz regelt grundsätzlich nur, das seitens der Bauaufsichtsbehörde nicht in das durch Grundgesetz geschützte Recht auf Eigentum eingegriffen wird, solange man in dem bisher genehmigten Rahmen bleibt und keine erhebliche Gefahr vorliegt.
Unabhängig von bauaufsichtlichen Maßnahmen hat der Bauherr die Pflicht einer ordnungsgemäßen Instandhaltung. (Art. 3 BayBO, andere ähnlich)
Der o.g. Holzwurm wäre im Zuge einer Instandhaltung zu sanieren,
Neue genehmigungsfreie Maßnahmen müssen für sich betrachtet die aktuellen Anforderungen erfüllen, dies gilt auch für angrenzende Bereiche, die durch die Änderung betroffen sind.
Streichen ist keine Baumaßnahme, nicht geänderte Bereiche, die auch noch mangelfrei nach damaligen Anforderungen funktionieren, brauchen nicht geändert zu werden.
Die Holztüre, die so verzogen ist, das sie nicht mehr schließt, muss aber instand gesetzt werden.
Durch die von Herrn Schächer geführte Argumentationskette könnte man durchaus eine Notwendigkeit zum Ertüchtigen der Glas-Oberlichte begründen... fachlich ist der Austausch wichtig...