Hallo liebe Brandschützer...
ein L-förmiges Gebäude der Gebäudeklasse 3 in Bayern wurde 2015 geteilt und ein Schenkel des Gebäudes in der Nutzung geändert.
Lt. genehmigten Unterlagen war die vorhandene Wand zum Nachbarn (anderer Schenkel des L-Gbeäudes) als Brandwand gem. Art. 28 BayBO bis unter die Dachhaut auszuführen - allerdings lt. Brandschutzplan ohne 5m-Bereich an der Innenecke (90 Grad) und auch in beiden Schenkeln mit Öffnungen im 5m-Bereich.
Jetzt wird das Dach saniert und ich bin mit der Beratung zur Detailausführung beauftragt.
Im Rahmen der Dachsanierung lasse ich die Brandwand bis unter die Dachhaut führen und sämtliche brennenden Teile entfernen, die über bzw. durch die Wand führen!
Die Traufe einschl. Gesims lasse ich auf mind. 5 m als Brandwand ausführen!
Wie verhält es sich mit der ca. 50-Grad-Dachschräge im Eckbereich - Brandüberschlag im Bereich der Kehle?
Ist die vorhandene Brandwand in den unteren Geschossen als genehmigter Bestand anzusehen, wenn der 5m Bereich nicht gem. Art. 28 ausgeführt wurde? Es gibt dazu die Bescheinigungen I und II - d.h., die orsnungsgem. Bauausführung wurde bescheinigt!
brandsichere Grüße