Hier mal die gewünschten Eckpunkte. Aus der Recherche für den Antrag liegt mir auch eine ZiE aus Hessen aus 2018 vor. Unten mal ein paar Einzelheiten zur ZiE bei unserem Bauvorhaben.
Für die ZiE wurde zunächst auf das BSK und die dort beschriebene Notwendigkeit und die dort aufgeführten Bedingungen verwiesen:
Zum Beispiel:
- Rettungswegführung über Lager erforderlich (innen liegende Einheit in einem großen Einkaufszentrum
- Trennung für Kunden zwischen Verkauf und Lager erforderlich
- Tor muss in kurzer Zeit bei Notauslösung öffnen und offen bleiben
- Tor muss bei Stromausfall öffnen und offen bleiben
- Notauslösetaster vor den Regalen jederzeit gut erkennbar
Hier mal etwas Text aus der ZiE (ein paar Stellen sind wegen des Datenschutzes mit XXXXX erstetzt worden:
Für Schnelllauftore in Rettungswegen existiert keine Produktnorm, die die
Prüfung der erforderlichen Eigenschaften hinreichend abdeckt, so dass
für Schnelllauftore in Rettungswegen als nicht geregelte Bauprodukte
eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im
Einzelfall erforderlich ist.
Die Verwendung von Schnelllauftore in Rettungswegen kommt nur in
bestimmten Sonderbauten in Betracht. Eine Voraussetzung ist dabei,
dass die konzeptionelle Zulässigkeit über die Beschreibung in der
Baugenehmigung bzw. dem genehmigten Brandschutzkonzept gegeben
ist. In einer vorgelegten Erläuterung des Brandschutzbüro XXXXX vom
XXXXX als Verfasser des zum Antrag eingereichten
Brandschutzkonzeptes vom XXXXX hat der Sachverständige den
Einsatz der Schnelllauftore beurteilt und entsprechende Festlegungen getroffen. Demnach sollen zwei der Rettungswege zusätzlich zum dem
Rettungsweg durch den Kundeneingang aus der Nutzungseinheit „XXXX"
über den Lagerbereich geführt werden. Um den Lagerbereich vom
Verkaufsbereich zu trennen und vor unbefugtem Zugang zu schützen,
sollen als Abschlüsse Schnelllauftore verwendet werden. Nach Vorgabe
des Sachverständigen müssen Durchgangshöhe und -breite mindestens
2 m betragen, die Tore in wenigen Sekunden öffnen, bei Stromausfall
öffnen und geöffnet bleiben sowie über einen deutlich gekennzeichneten
Not-Auf-Taster öffnen und geöffnet bleiben. Die zuständige untere
Bauaufsichtsbehörde hat dieser Stellungnahme am XXXXX unter der
Maßgabe zugestimmt, dass nach Betätigung des Not-Auf-Tasters, die
Schnelllauftore geöffnet bleiben und erst nach Überprüfung der Situation
wieder in den Regelbetrieb übergehen.
Bei den Produkten handelt es sich um zwei Schnelllauftore der Firma PTS
GmbH Typ LV (Labex Vertikal) 120 vom Hersteller Seuster
Typenbezeichnung Super MS 12 mit einer lichten Öffnung von 2260 mm
Höhe und 2510 mm Breite. Diese Schnelllauftore verfügen zur sicheren
Öffnung eine Funktion mittels Gegengewichte und Arbeitsstrombremse,
so dass bei Betätigung eines beleuchteten Not-Auf-Tasters an den Toren
im Verkaufsraum und bei Stromausfall gemäß Herstellerangabe die Tore
innerhalb von ca. 4,5 Sekunden auf eine Höhe von ca. 2000 mm öffnen.
Als weitere Öffnungsmöglichkeiten für den Regelbetrieb ist die Öffnung
über Radar-Bewegungsmelder vom Lager und über
Weitbereichstransponder vom Verkaufsraum aus vorgesehen.
Zu dem Schnelllauftor Seuster Super MS 12 wurde hinsichtlich der
Konformität mit der EU-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG), EGNiederspannungsrichtlinie (2014/35/EU) und EMV-Richtlinie
(2014/30/EG) und demnach harmonisierte Normen eine Konformitätserklärung und für die harmonisierte DIN EN 13242-1:2003+A1:2011 eine Leistungserklärung mit Auflistung der wesentlichen Merkmale vorgelegt. Hinsichtlich der Baugleichheit der Typen Super MS 12 und Labex Vertikal 120 wurde eine Bestätigung der Firma Seuster eingereicht. Weiter wurden technische Beschreibungen und Darstellungen der Schnelllauftore, zu der Torsteuerung BK 150 FUE-1 Stücklisten und Schaltpläne sowie zur Lage der Schnelllauftore und Rettungswege Brandschutz- und Ausführungspläne vorgelegt.
Als oberste Bauaufsichtsbehörde erteile ich auf Grundlage der
eingereichten Unterlagen im vorliegenden Fall gemäß § 23 Abs. 1
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
(BauO NRW 2018) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli
2018 (GV. NRW. 2018 S. 421) eine Zustimmung im Einzelfall zur
Verwendung der zuvor genannten Schnelllauftore Typ LV (Labex
Vertikal) 120 im Bauvorhaben FMZ Bergheim, Kölner Str. 16, 50126
Bergheim, sofern folgende Nebenbestimmungen eingehalten
werden:
1. Die Schnelllauftore und deren Komponenten müssen den
vorgelegteh und in diesem Bescheid aufgeführten Unterlagen
entsprechen.
2. Die beleuchteten Not-Auf-Taster im Verkaufsbereich müssen
deutlich gekennzeichnet und erkennbar, direkt an oder neben den
Schnelllauftoren angebracht werden.
3. Die Anforderungen des Arbeits- und Unfallschutzes an das Produkt
sind unabhängig von den bäuaufsichtlichen Anforderungen
einzuhalten.
4. Die Rettungswege, in dem die Schnelllauftore verwendet werden,
dürfen nur in Verkaufs- und Lagerbereichen und nicht im Verlauf
notwendiger Flure liegen. Die Freihaltung der Rettungswege im
Lagerbereich ist durch den Betreiber jederzeit zu gewährleisten.
Die Verwendung der Schnelllauftore darf nicht in Widerspruch mit
der Baugenehmigung oder dem genehmigten Brandschutzkonzept
stehen.
5. Die Verwendung der Schnelllauftore darf nicht in Widerspruch mit
der Baugenehmigung oder dem genehmigten Brandschutzkonzept
stehen.
6. Vor der Inbetriebnahme sind alle Öffnungs- und Sicherheits-
Funktionen der Schnelllauftore mit und ohne Stromausfall durch
einen Sachverständigen zu überprüfen und die Ergebnisse zu
dokumentieren.
7. Die Personen, die in der Verkaufsstätte tätig sind, müssen zur Lage
und Nutzung der Rettungswege und Schnelllauftore eingewiesen
werden. Dies ist zu dokumentieren und mindestens einmal jährlich
zu wiederholen.
8. Nach einer Betätigung des Not-Auf-Tasters müssen die
Schnelllaüftore geöffnet bleiben und dürfen erst nach Überprüfung
der Situation durch eine dafür eingewiesene Person wieder in den
Regelbetrieb genommen werden.
9. Produktbegleitende Unterlagen für Betrieb, Wartung, Instandhaltung
und Prüfung wie Betriebsanleitungen, Prüfbuch und
Wartungsanleitungen sind vom Betreiber aufzubewahren und bei
Bedarf Sachverständigen und Fachunternehmern vorzulegen.
10. Die Schnelllauftore sind nach den Vorgaben des Herstellers, den
allgemein anerkannten Regeln der Technik und den
produktspezifischen Erfordernissen zu warten und instand zu halten.
11. Die Schnelllauftore nach dieser Zustimmung im Einzelfall sind mit
einem Schild dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen, das folgende
Angaben eingeprägt oder eingefräst enthalten muss:
Schnelllauftor LV 120 / Super MS 12
ZiE MHKBG NRW v. XXXXXX Az.: XXXXXX
BV: XXXXXX
Diese Zustimmung gilt nur für das oben genannte Bauvorhaben und ist auf andere Verwendungs- bzw. Anwendungsfälle nicht übertragbar. Für andere Ver- und Anwendungsfälle ersetzt dieser Bescheid nicht das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis, die allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung, die Zustimmung im Einzelfall oder die vorhabenbezogene
Bauartgenehmigung.
Die Ausführung darf nicht entgegen den Bestimmungen des genehmigten
Brandschutzkonzeptes erfolgen. Die Baugenehmigung wird durch diesen
Zustimmungsbescheid nicht verändert oder ergänzt.
MfG
Cordier