Hallo zusammen,
ich bin gerade am rätseln, der Satz "... gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen..." in §5 FeuV (Bayern) bedeutet.
Für die Feuerwiderstandfähigkeit der Wände eines Aufstellraums für Feuerstätten < 100 kW (gasförmig- oder flüssige Brennstoffe) gibt es keine Anforderung.
Muss also z.B. eine Lüftungleitung, die durch eine solche Wand führt, mit einer Lüftungsklappe versehen werden, oder nicht?
So ganz will sich mir der Sinn nicht erschließen...
Vielen Dank für Hinweise,
J. Grath