Hallo
Die FlBauR ist anders als z. B. die VStättV keine Sonderbauvorschrift, die damit abschließende Forderungen aufstellt.
Sie ist statt dessen eine Verwaltungsvorschrift, mit der den Behörden "empfohlen" wird, bei den üblichen fliegenden Bauten das darin enthaltene abweichende Brandschutzkonzept und eben auch spezielle Bau- und Betriebsvorschriften zugrundezulegen (vgl. Art 54 (3) ² BayBO)
Die Richtlinie ist i.d.R. Bestandteil der Ausführungsgenehmigung (im Prüfbuch enthalten).
Bei fliegenden Bauten, die eben nicht den üblichen Umfang haben (ggf extrem große, mehrgeschossige Zelte) können darüber hinaus weitergehende Anforderungen zielführend sein.
Eine echte F30-Konstruktion ist aber nicht so ohne weiteres "für den wiederholten Auf und Abbau" geeignet.
Anforderungen die nicht in der FLBauR abweichend geregelt sind, gelten grundsätzlich weiter nach BayBO, z. B. Abstandsflächen (Art. 6) Brandschutzabstände (Art 28, 30) usw., da diese ja auch durch eine Situierung des Baus eingehalten werden können.
Von diesen Forderungen kann aber (auch abhängig von Nutzung und Aufstelldauer) ggf abgewichen werden.
Ein Zelt das beispielweise nur 2 Tage steht, beeinträchtigt die Belichtung und Belüftung nur gering...
Auf der anderen Seite ist aber auch ein befristeter Anbau an eine Fassade ein Anbau, durch den die Außenwand nun zur Trennwand wird und ggf ertüchtigt werden müsste.
Wenn es eben nicht das übliche freistehende Zelt ist, sollte man die Sache mit Sachverstand beurteilen und auch mit den Fachstellen der Behörden abstimmen...