Hallo Freunde des Brandschutzes...
es geht um eine ältere Verkaufsstätte in Hessen mit den Abmessungen ca. 60 x 90 m, Firsthöhe ca. 7 m in Massivbauweise. Diese war ursprünglich in drei Läden unterteilt und hat auf insgesamt ca. 500 m2 zweigeschossige Nebenräume, die feuerbeständige von den Verkaufsräumen getrennt sind.
Zwei Läden mit je 20 x 60 m und ein Laden mit 50 x 60 m.
(Trennung: Massivwände mit allerdings "F0-Details")
Bei einer Nutzungsänderung 2002 wurde eine offene Galerie mit ca. 700 m2 als Stahlkonstruktion in eine Ladeneinheit (ca. 20 x 60 m) eingebaut. Dieser ehemalige Laden wurde zum Fitness-Studio! Auf die Abtrennung zum anschl. Laden wurde in dieser Baugenehmigung nicht eingegangen.
Jetzt wird die Nutzung Fitness um eine Achse erweitert.
Fitness jetzt ca. 30 x 60 m mit ca. 700 m2 Galerie.
Die angrenzende Ladeneinheit wird um 10 m x 60 m auf ca. 40 x 60 m verkleinert.
Die Abtrennung zwischen den beiden Nutzungen wurde als Bauart Brandwand genehmigt, allerdings nur in F90 ausgeführt!
Die Nutzungsänderung (2002) und die aktuelle Erweiterung wurde nach HBO beurteilt - nicht nach VKV.
Die Überschreitung der 40 m für eine innere Brandwand wurde als Abweichung genehmigt - begründet mit Bestand und in Anlehnung an die VkV.
Das Gebäude ist komplett gesprinklert und mit einer BMA Kat. 1 überwacht.
Jetzt muss ich eine zusätzliche Abweichung beantragen!
Hier würde ich mich gerne wieder auf die VkV beziehen:
- erdgeschossig 10.000 m2 zulässig.´
Vorhanden sind 5400 m2 Grundfläche, davon sind ca. 500 m2
feuerbeständig abgetrennte, zweigeschossige Nebenräume)mit
700 m2 offener Galerie.
- sonstige 5.000 m2 zulässig
Ca. 5400 m2 abzügl. der 500 m2 Nebenräume, die allerdings
nur feuerbeständig abgetrennt sind (Massivbauweise).
Oder ist es sinnvoll, die gleiche Begründung zu bringen wie genehmigt, allerdings F90 statt Bauart Brandwand???
ich freue mich auf anregende Antworten und schicke sonnige Grüße aus Franken
3franken