hallo zusammen,
obwohl das thema nun schon 1 jahr alt ist, will ich es nochmal aufgreifen, da ich mich damit aktuell intensiv auseinander gesetzt habe (bzw. setzen musste ;)
da selbst sachverständige die ich befragt habe, keine "gefestigte" meinung zu diesem punkt hatten, habe ich letztlich telefonisch beim zuständigen dke-gremium nachgefragt. damit habe ich sozusagen infos aus erster hand bekommen, die einmal nachfolgend in klammern als ergänzung zum eigentlichen text der norm dokumentieren möchte:
6.1.3.2 Ausnahmen von der Überwachung
Es sind folgende Ausnahmen von der Überwachung zulässig:
...
? Zwischendecken und Zwischenbodenbereiche, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
? Die Zwischenräume müssen weniger als 0,8 m hoch sein.
(dürfte klar sein)
? Es dürfen keine Leitungen für Sicherheitsanlagen, z. B. Notbeleuchtung, elektroakustische Anlagen für Sprachdurchsagen bei Alarmierung usw., vorhanden sein, es sei denn, diese sind besonders geschützt verlegt.
(leitungen die ausschließlich der unmittelbaren versorgung des raumes selbst dienen, sind von dieser regelung ausgenommen. mit "besonders geschützt verlegt" ist ein brandschutztechnischer schutz gemeint)
? Die Brandlast muss kleiner als 25 MJ, bezogen auf eine Fläche von 1 m x 1 m, sein.
(der anforderungswert ist absolut auf jedem quadratmeter zu erreichen und kein raumbezogener durchschnittswert.)
? Die Umfassungsbauteile (Decke, Boden, Wand) müssen nichtbrennbar (Baustoffklasse A nach DIN 4102-1) sein
(eigentlich zweifelsfrei)
? die Zwischenräume müssen mit nichtbrennbarem Material so unterteilt sein, dass Abschnitte von maximal 10 m Breite und 10 m Länge gebildet werden.
(auch absolute werte, d. h. zum beispiel auch bei einem 3 m breiten flur müssen abschnitte mit max. 10 m länge gebildet werden)
ich hoffe es hilft mal jemandem.
an sonsten habe ich erfahren, dass derzeit eine überarbeitung der DIN VDE 0833-2 im gange ist, die evt. in der 2. jahreshälfte 2007 als entwurf veröffentlicht werden soll.
jens lange