Die VbF gibt es mittlerweile seit vielen Jahren nicht mehr. Das trifft auch für die damalige Einstufung von brennbaren Flüssigkeiten in A I, A II, A III oder B zu.
Diesel bzw. Heizöl war damals B III (Flammpunkt zwischen 55 und 100 Grad). Gebrauchtes Öl bzw. jedes Öl ohne nachweisliche Bestimmung musste in A I eingestuft werden. Das mit dem gebrauchten, z, B, abgelassenes Motoröl, ist nachvollziehbar, da im Laufe der Zeit dort Verunreinigungen die Zusammensetzung verändern, welche in der Regel den Flammpunkt verringern.
Die Rechtgrundlage für die Einstufung und den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten ist die Gefahrstoffverordnung mit dem technischen Regelwerk wie TRGS.
Nach GefStoffV wird im Wesentlichen unterschieden in
- hochentzündlich (Flammpunkt unter 0 Grad)
- leichtentzündlich (Flammpunkt bis 21 Grad) und
- entzündlich (Flammpunkt bis 55 Grad)
Diesel, Biodiesel und Pflanzenöl fallen nicht unter diese Einstufung, wobei es weiterhin brennbare Flüssigkeiten sind. Im Brandfall beteiligen sich diese Flüssigkeiten (nach entsprechender Erwärmung) an den Bränden und das vergleichbar wie andere brennbare Flüssigkeiten.
Für Lagerungen bis zu 5000 kg ergeben sich nach FeuV und auch nach TRGS 510 bzw. TRGS 509 relativ geringe Anforderungen (keine eigenen Lager- oder Aufstellräume). Eine Unterscheidung zwischen Heizöl und Pflanzenöl ist nach meiner Auffassung nicht zielführend, schon für Heizöl geringe Anforderungen bestehen.
Allerdings ist wie immer der Einzelfall zu berücksichtigen.
Norbert Bärschmann