Sehr geehrte Kolleginnen,
sehr geehrte Kollegen,
gemäß Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) Anhang 6 – Hinterlüftete Außenwandbekleidungen – Punkt 4.1 müssen „in jedem zweiten Geschoss "horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt" angeordnet werden (Eine entsprechende Forderung fand sich bereits in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen Teil 1, Anlage 2.6/11). Das würde bedeuten, dass auch bei einem dreigeschossigen Gebäude der Gebäudeklasse 3 mindestens ein horizontaler Brandriegel erforderlich wird. Gleichzeitig ist aber ein WDVS in B2-Qualität ohne Brandriegel in der GK 3 möglich.
1. Frage: Gilt die genannte Forderung tatsächlich grundsätzlich auch für die GK3?
Unter Punkt 4.4 wird auf die Ausbildung der Brandsperren eingegangen (Stahlblech Dicke d>= 1 mm).
2. Frage: Muss das Blech gegenüber der Fassade auskragen? Um wieviel? Wo ist das beschrieben? (Im vorliegenden Fall eine Holzfassade)
Mit freundlichen Grüßen aus Wiesbaden
Sven Mohr