Was halten die Kollegen von folgender Argumentationskette?
• Feuerungsanlagen sind Feuerstätten und Abgasanlagen (Art. 40 (1))
• Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter sind keine Feuerstätten, da diese zusätzlich erwähnt werden (Art. 40 (5))
• Verbrennungsmotoren sind jedoch Feuerungsanlagen (vgl. folgenden aktuellen Auszug zur Änderung der 44. BImSchV)
• Da Verbrennungsmotoren keine Feuerstätten sind, werden Sie nicht vom Anwendungsbereich der BayBO nach Art. 1 (2) Nr. 6 ausgeschlossen
• Da Verbrennungsmotoren nicht in § 1 FeuV genannt sind, gelten die Anforderungen der FeuV unabhängig von der Zweckbestimmung eines ortsfesten Verbrennungsmotors.
=> für ortsfeste Verbrennungsmotoren gelten die Anforderungen der FeuV
Drucksache 551/18 (Beschluss) vom 14.12.18:
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der
Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
Begründung zu 1. Artikel 1 (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der 44. BImSchV):
Unter dem Begriff „Feuerungsanlage“ ist nach § 2 Absatz 15 der 44. BImSchV jede Anlage zu verstehen, in der Brennstoff zur Nutzung der erzeugten Wärme oxidiert wird. Das heißt, dass auch Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen im Sinne der 44. BImSchV unter den Begriff der Feuerungsanlage zu fassen sind. Daher ist die Verwendung der Formulierung „Feuerungsanlagen einschließlich Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen“ widersprüchlich zur Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 15 der 44. BImSchV und sollte daher nicht verwendet werden.