Abgesehen von einer Abweichung, lautet die Antwort "Nein"
siehe hierzu § 5 FeuVO:
"In einem Raum dürfen Feuerstätten mit einer Nennleistung von insgesamt mehr als 100 kW ... nur aufgestellt werden, wenn dieser Raum ... nicht anderweitig genutzt wird, ..."
Gruß
C. Lammer