Hallo Frau Ludwig,
Karstens hat hier meine volle Unterstützung und liegt richtig. Es ist vielen Planern leider bisher noch nicht klar, dass auch hier Handlungsbedarf besteht. Anders als beim Arbeitsschutz der ein anderes Recht ist, (aber auch in den Brandschutznachweisen mit beachtet werden muss) handelt es sich bei der Barrierefreiheit um Bauordnungsrecht und war auch schon in den Techn. Baubestimmungen angeführt. - Also gab es schon länger.
Dass Hessen es nun auch in der Bauvorlage verlangt ist konsequent, zumal ein Barrierefrei-Konzept inzwischen auch Pflicht ist.
Es muss im BS-Konzept darauf eingegangen werden. Auch wenn es ggf. für meine spezielle Planung nicht relevant ist, muss diese Tatschache beschrieben und belegt werden.
So kann bei einem mehrgeschossigen Bürogebäude ggf. nur das EG für mobilitätseingeschränkte Menschen vorgesehen sein und in den OGs muss ich nichts tun - muss das aber dokumntieren.
Ebenso die Anwohner-TG bei Wohnanlagen. Wenn dort Barrierefreie Stellplätze vorgeshen/nachgewiesen sind, muss eine Aussage und Lösung zur leichten Bedieneung der T30- und RS-Tür der Schleuse berücksichtigt, oder für den Mobilitätseingeschränkten eine eigene Lösung aufgezeigt werden. - auch für Rettung über Geräte der FW! z.B. barrierefreie Wohnungen für betreutes Wohnen mit < 6 Personen, die nicht unter Sonderbau fallen!?
Bei Sonderbauten muss zudem geklärt sein, wie der 2. bauliche RW für diesen Personenkreis gesichert ist. (Eine Außentreppe, möglichst noch als Spindeltreppe, hilft da nicht weiter.)
Der Umfang und Inhalt einer Brandschutzordnung ist in der DIN erläutert. Da zählen nicht alle organisatorischen Maßnahmen rein. Diese sind im Brandschutznachweis ebenfalls zuhause.
Für Arbeitsbereiche muss ein Alarm- und Notfallplan erstellt werden (Arbeitssichrheit durch FaSi). In dem sind die Punkte natürlich auch zu regeln, doch wir (Brandschutzfachplaner) müssen die baulichen Gegebenheiten berücksichtigen und fordern.
.....wenn es sich um ein Gebäude handelt, in dem dieser Personenkreis nicht zu erwarten ist (z. B. ein Betriebsgebäude, in dem aufgrund der Branche es sehr unwahrscheinlich ist, dass eine mobilitätseingeschränkte Person anwesend ist)........
Hier muss darauf hingewiesen werden, dass größere Betriebe grundsätzlich erst mal auch behinderte Arbeitnehmer einstellen müssen (Gleichstellungsgesetz). Im Einzelfall können Argumente angefürht und eine Ablöse gezahlt werden.
Dass bei der Planung hier schon die Einstellung von behinderten Arbeitnehmern/innen ausgeschlossen wird, ist problematisch. Wir als Planer sollten uns auf diese Zielgruppe einstellen und vorplanen. Was der Betrieb macht, ist dann nicht unser Bier. Berücksichtigen wir dies nicht, könnten uns Planungfehler vorgeworfen werden.
mfG
der Feuerteufel