Ich habe mir die Mühe gemacht und mit einigen staatlich anerkannten Sachverständigen mal über funkvernetzte Rauchwarnmelder gesprochen. Das Ergebnis war durch die Bank, dass diese davon eigentlich nichts wissen wollen.
Hauptgrund hierfür ist die Aussage von Herrn Lammer und Herrn Vonhof, dass die erforderliche Norm fehlt, weshalb eine Prüfung durch die Sachverständigen eigentlich gar nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, da die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz bei einer bauaufsichtlich geforderten Anlage gar nicht erfolgen kann. Und bauaufsichtlich gefordert ist eine solche Anlage auch dann, wenn sie im Brandschutznachweis/Brandschutzkonzept steht und dieses durch die Baugenehmigung als Grundlage verwendet wird.
Darüber hinaus habe ich in den vergangenen Jahren vielfach Kindergärten geplant. In diesem Zusammenhang habe ich mit Firmen hingesetzt und überlegt, wie man eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675/VDE 0833 kostengünstiger machen kann.
Das Bauordnungsrecht lässt die Möglichkeit zu von technischen Regeln abzuweichen, wenn das erforderliche Schutzziel auf andere Art und Weise erreicht werden kann.
Bleiben wir beim Beispiel Kindergarten.
Hier ist meiner Meinung nach das Schutzziel erreicht, wenn ein Brandmelder Rauch detektiert, die Alarmierung auslöst und ab dann ein Räumung der Einrichtung beginnt und nicht wieder beendet wird wenn die Alarmierung abbricht. Das kann man Regeln. Schon mehrfach selbst erprobt.
Also braucht man bei solchen Anlagen beispielsweise
- keinen Funktionserhalt
- keine Leitungsverlegung in F30
- keine Leitungsverlegung in Panzerrohren
und noch einiges mehr.
Im Endeffekt zeigte sich beispielsweise, dass bei einer 5-zügigen Einrichtung die Anlage nach DIN 14675 nur noch geringfügig teurer war als die Anlage mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern inkl. Zentrale.
Diese Abweichungen von der DIN in den Nachweis aufgenommen und sich von der Baubehörde genehmigen lassen und gut ist.
Dafür habe ich eine Anlage die auf Sicherheit geprüft ist, im Brandfall tatsächlich funktioniert, den baurechtlichen Vorschriften entspricht (siehe Kommentar von Herrn Vonhof) und nicht so störanfällig ist.
Ein großer Kindergartenbetreiber, für den ich immer wieder mal Tätig bin (58 Einrichtungen), hat aus mehreren Einrichtungen die anfangs eingebauten Rauchwarnmeldeanlagen gegen Anlagen nach 14675 ersetzt, da mit den Rauchwarnmeldeanlagen im Laufe des Betriebes immer wieder nur Probleme auftraten.
Hier kann mit wenig Aufwand eine wesentlich größere Sicherheit erreicht werden.
MfG
Cordier