Die Frage wurde schon beantwortet. Aber zum Verständnis noch einige Hinweise:
Das vorgegebene Schutzziel lautet:
"Dachüberstände, Dachgesimse, Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann (Art. 30 Abs. 5 BayBO)."
Danach kommen Beispiele wie sich der Gesetzgeber das gesellschaftlich zulässige Risiko vorstellt.
Es wird doch jedem klar sein, dass bei Einhaltung diese Beispiele das Schutzziel im Brandfall meist nicht erreicht wird.
Das ist dem Gesetzgeber bewusst. Er fordert eben kein Nullrisiko. Er lässt auch zu, dass dieses vorgegebene Sicherheitsniveau (zulässige Risiko) anderweitig erreicht wird (Art. 63 BayBO). Dabei handelt es sich ggf. um eine Abweichung, welche zu beantragen ist.
Beispielsweise können die brennbaren Bauteile einer Gaube (Gerüst) durch nichtbrennbare Bauteile geschützt werden (nicht nur durch Blech), so dass sich diese nicht entzünden. Die Wärmedämmung der Gaube sollte aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Je näher z. B. eine Gaube an die nicht überragende BW heranrücken soll, je besser ist die Gaube zu schützen.
Das straßenseitige Fenster ist bei einer Gaube nicht zwingend zu sichern, soweit es nicht zur Brandwand gerichtet ist. Ein solches Seitenfenster muss einen Abstand von 1,25 m haben, dann wird sich bei Brand des Nachbargebäudes bauordnungsgemäß die Gardine hinter dem Fenster entzünden, auch bei einem Abstand von 6 oder 10 m.
Eine Brandwand wird doch kein Architekt direkt vor ein solches Seitenfenster stellen nur um den Vorgaben gerecht zu werden?!
Wahrscheinlich ist es schwerer einen behördlichen Mitarbeiter von risikogerechten Maßnahmen zu überzeugen als risikogerechte Maßnahmen umzusetzen.
Norbert Bärschmann