Für die Anwendung der IndBauRL bzw. Einstufung des des Gebäudes sind alle erforderlichen Angaben vorhanden.
Einstufung:
GK 5, keine besondere Nutzung, Brandabschnittsfläche weit unter 1600 m² also kein Sonderbau
Nutzungen die nicht unter den Geltungsbereich der IndBauRL fallen sind:
2. UG - nomale Kellernutzung (Lager / Abstellräume)
1. UG - Mittelgarage
EG - Werkstatt
1.-3- OG - Büronutzung
4.-5. OG - Wohnung
Also trifft das für alle Nutzungen aus dem Beispiel zu (auch für die Werkstatt im EG).
Nach den Erläuterungen zur IndBauRL kann diese Richtlinie auch zur Begründung von Erleichterungen nach § 51 MBO (bzw. nach Landesrecht) angewendet werden, aber nur für Gebäude dessen Risiko mit einem Industriebau vergleichbar ist. Dann ist diese RL allerdings vollständig anzuwenden (bis auf die Rettungswege, für die die Bauordnung gilt).
Diese Voraussetzungen für die Anwendung der IndBauRL liegen hier nicht vor (siehe Geltungsbereich). Es handelt sich auch nicht um einen Sonderbau und die vollständige Anwendung ist nicht möglich.
Die besonderen Wünsche des Bauherrn (Galerie oder höher gelegene und abgeschlossene Ebene in der Werkstatt) können auch nach LBO umgesetzt werden. Die Rettungswege sind zu sichern.
Festzuhalten ist: Was nach LBO nicht vertretbar ist, kann auch bei Anwendung der IndBauRL nicht zulässig sein.
Die Schutzziele und auch das Sicherheitsniveau weichen nicht voneinander ab und das unabhängig von der Anwendung der Vorschriften.
Beispiel:
In einer zweigeschossigen Wohnung sind Galerien zulässig und das ohne Rettungswegsicherung. Galerien sind keine Geschosse und müssen deshalb auch nicht brandschutztechnisch ausgelegt werden. Sie haben allerdings keine abgetrennten Bereiche, die Fläche ist begrenzt, z. B. auf 50 % der Grundfläche des Geschosses und der Überblick über den darunter liegenden Raum ist erforderlich. Es handelt sich faktisch um den oberen Bereich von Doppelstockbetten oder es ist ein Balkon innerhalb der Wohnung. Das ist nach Bauordnung ohne Abweichung zulässig.
Abgetrennte Bereiche erfordern Maßnahmen zur Rettungswegsicherung. Das kann der gesicherte Zugang zum Treppenraum sein oder zu einer Außentreppe. In einer Wohnung reicht ein anleiterbares Fenster für die obere Ebene, welche dann als Geschoss einzustufen ist (keine Galerie mehr). Achtung anleiterbar sind Fenster im 2.DG nur wenn diese an einer Giebelseite liegen, da 2. DG nicht angeleitert werden kann (weit mehr als 1 m von der Traufe entfernt).
In einer Werkstatt kann die Rettungswegsicherung vergleichbar erfolgen. Für abgetrennte Bereiche ohne Rettungsweganbindung reicht auch eine Verglasung um den Überblick zur Nutzung sicher zu stellen (Meisterbüro). Bei anderen Aufenthaltsräumen sind Maßnahmen zur rechtzeitigen Branderkennunng erforderlich, wenn kein gesicherter Rettungsweg vorhanden ist.
Norbert Bärschmann