Notwendige Treppen innerhalb von Wohnungen bis zu 200 m² benötigen keinen Treppenraum (Art 33 Abs. 1 BayBO). Interne notwendige Treppen sind nach DIN 18065 mit eine Breite von 80 cm zulässig.
Für den Spitzboden gibt es folgende Möglichkeiten ohne Abweichung:
1. RW über die interne notwendige Treppe
2. RW über ein anleiterbares Fenster an einer Giebelfront (Traufe im 2. DG zu weit entfernt)
Alternativ
1. Rettungsweg über einen Treppenraum, welcher bis zum Spitzboden führt
2. RW über die interne Treppe zu einem anleiterbaren Fenster im 1. DG, welches nicht mehr als 1 m von der Traufe entfernt ist (der Treppenraum ist schon verbraucht)
Alternativ
Es handelt sich beim Spitzboden nur um eine Galerie (50 % der Grundfläche, Übersichtlichkeit, offene Verbindung zu einem darunterliegenden Raum, keine abgetrennten Räume von der Galerie zugänglich und weitere Randbedingungen)
Wenn Galeriebedingungen greifen, ist der Spitzboden kein Geschoss, also ohne Anforderungen an die Decke, die Zugänglichkeit und Rettungswege (wie Doppelstockbett).
Mit Abweichungen
Die Rettungswegsicherung vom Spitzboden über eine Nottreppe nach DIN 14094-2 über das Dach ist abweichend von der Bauordnung (Antrag, da nicht die Nutzungseinheit sondern ein Podest ein Geschoss darunter als Anleiterstelle geplant wird). Das gilt erst Recht, wenn der 2. RW über eine Notleiter nach DIN 14094-1 geführt wird. Solche Abweichungen werden meist nur im Bestand aber nicht bei Neubauten zugelassen.
Norbert Bärschmann