Hallo liebe Brandschützer und Brandschützerinnen,
ich habe in einer Gaststätte einen Gastraum mit offener Küche wie man es von einigen Fast-Food-Ketten her kennt.
Für die offene Küche wird ein Gasanschluss hergestellt, an denen die Küchengeräte angeschlossen werden. Nach den Angaben des Architekten liegt demnach in der offenen Küche eine Feuerstätte (Gas) mit mehr als 50 kW vor.
Nach § 1 Feuerungsverordnung Baden-Württemberg gelten Gas-Haushalts-Kochgeräte zum Anwendungsbereichs der genannten Verordnung.
Aus § 5 (1) Feuerungsverordnung Baden-Württemberg dürfen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW nur in Räumen aufgestellt werden, die nicht anderweitig genutzt werden.
Im vorliegenden Fall ist die Küche jedoch Bestandteil des Gastraumes, in dem die Kunden speisen. Da kann die Küche nicht in einen eigenen Raum abgetrennt werden. Und dies wird auch in bekannten Fast-Food-Ketten nicht anders gehandhabt.
Bezieht sich der § 5 ebenfalls auf Gas-Haushalts-Kochgeräte oder geht es hier um Heizungsanlagen, die mit Gas betrieben werden? (Das für die Gasküche gesonderte Anforderungen an die Lüftung gestellt werden ist mir klar § 3 und § 4 FeuVO.)
Über eine kurze Einschätzung, ob für die Gaskochgeräte in der offenen Küche ebenfalls der § 5 FeuVO zu beachten ist, wäre ich dankbar.