Gegenüber einem anleiterbaren Fenster ist ein Balkon viel günstiger, auch in Bezug auf die Rettung. Man kann draußen warten, sich ggf. etwas vom Feuer bzw. vom Rauch wegbewegen (soweit es in der eigenen Wohnung brennt und der Treppenraum nicht mehr erreicht wurde).
Wenn es in der Wohnung darunter brennt und das Rettungswegfenster wird in diesem Fall vom drunter liegenden Fenster beaufschlagt (nur dann ist ein vorhandener Balkon gefährdet), kann man sowieso nicht am Fenster oder Balkon warten. Das gilt unabhängig davon ob der Balkon entsprechend feuerwiderstandsfähig ist oder lediglich aus Stahl bzw. Holz.
In Bayern gibt es (offensichtlich aus gutem Grund) keine entsprechenden Anforderungen an Balkone, auch nicht wenn Rettungswege über diese geführt werden. Balkone sind keine Laubengänge bzw. offene Gänge. Nach Art. 25 BayBO werden entsprechende Anforderungen an Balkone explizit ausgeschlossen.
In Brandenburg bestehen Anforderungen, wenn Rettungswege über Balkone geführt werden. Aber auch dort kann ggf. eine Abweichung zulässig sein, wenn günstige Bedingungen vorliegen das gilt nicht nur wenn zwei Balkone der NE anleiterbar sind.
Wenn über ein anderes Fenster die Rettungswegfühung aus der entsprechenden NE in jedem Geschoss möglich ist, liegt auch in Brandenburg keine Abweichung bei Balkonen ohne Feuerwiderstand vor.
Norbert Bärschmann