Hallo liebe Brandschützer und Brandschützerinnen,
ich bin neu hier im Forum und habe direkt die erste Frage.
Es geht um eine Problemstellung aus Sicht der Feuerwehr, als Brandschutzdienststelle.
Gebäude A (Reihenhaus) hat im 1. OG eine Wohnung, welche nicht zur öffentlichen Straße liegt. Der zweite Rettungsweg der Wohnung, soll über ein anleiterbares Fenster durch Rettungsgeräte der Feuerwehr (tragbare Leiter) realisiert werden.
Um im Einsatzfall zu diesem Fenster zu gelangen, welches ja auf der Gebäuderückseite liegt, muss die Feuerwehr allerdings durch einen Durchgang (ca. 30m entfernt), und über ein eingezäuntes Nachbargrundstück. In diesem Zaun ist ein Gartentürchen vorhanden, welches laut dem Bauherren nicht abgeschlossen wird (soll über eine Baulast Teil der Baugenehmigung werden).
Die Frage ist nun, kann dies so über eine Baulast umgesetzt werden und kann ich die Zugänglichkeit zum Fenster für die Feuerwehr somit als gesichert ansehen?
Gleicher Fall wäre, ein zweigeschossiges Mehrfamilienhaus auf der grünen Wiese, wird komplett eingezäunt und mit einem verschlossene Tor versehen. Somit müsste die Feuerwehr erst Tor oder Zaun als Hindernis überwinden um den zweiten Rettungsweg sicherzustellen. Ist dies so rechtens, da die Bauordnung, meines Wissens nur eine für die Feuerwehr erreichbare Stelle fordert aber keine Angaben zum Weg dahin macht.
Würde mich über ein paar Hilfreiche Antworten und Meinungen freuen.
Grüße aus dem Saarland
Kevin