Hallo Hr. Schwendner,
im Art. 2 Abs. 6 BayBO steht folgendes:
"Flächen von Gebäuden, Geschossen, Nutzungseinheiten und Räumen sind als Brutto-Grundfläche zu ermitteln, soweit nichts anderes geregelt ist."
Die Größe einer Nutzungseinheit ist auf dieser Grundlage zu ermitteln. Und wenn das Gebäude jetzt durch eine stärkere Außenwand (weil zus. Dämmung) in eine andere Gebäudeklasse "rutscht", dann ist das aus bauordnungsrechtlicher sich einfach so.
Sie können aber im Zuge des Brandschutznachweises von den materiellen Anforderungen abweichen, was hier ja sinnvoll und begründbar ist.
Bei Nutzungseinheiten, welche durch Trennwände nach Art. 27 BayBO getrennt werden, nehme ich jeweils die Fläche einer halben Wandstärke und ermittle auf dieser Basis die Größe der jeweiligen Nutzungseinheit.
Wenn Trennwände (nachweislich und dauerhaft) aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, könnte man dies m.E. auch als Begründung für eine Abweichung von den materiellen Anforderungen aus dem Baurecht heranziehen (analog notw. Treppenraumwände => siehe unten).
Bei notw. Treppenraumwänden gehe ich sogar soweit und rechne bei Gebäuden, bei welchen die notw. Treppenraumwände aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, die Flächen der notw. Treppenraumwände nicht mit bei der Bemessung der Flächen der Nutzungseinheiten.
Meine Begründung: Die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehenden notw. Treppenraumwände stellen keine Brandlast im Brandfall dar und leisten damit keinen Beitrag bei einem Brandszenario.
Wie gesagt, dass ist meine Meinung; man kann es aber u.U. auch anders sehen.
VG,
Roland Witzl