Es steht schon in der Bauordnung, nur eben nicht so konkret wortwörtlich!
§ 35 Abs. 4 Satz 3 BbgBO:
"Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen."
Wichtig ist hier der zweite Halbsatz: "...wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen." Mit der Anforderung "... bis dicht unter die Dachhaut ..." geht der Gesetzesgeber m.E. davon aus, dass keine brennbaren Baustoffe über die notw. Treppenraumwände geführt werden dürfen.
Das bauordnungsrechtliche Schutzziel, einen Brand- und Raucheintrag in den notwendigen Treppenraum zu vermeiden, muss gewährleistet werden. Auch muss zusätzlich ausgeschlossen werden, dass Bauteile des oberen Treppenraumabschlusses im Brandfall vorzeitig Versagen und in den notw. Treppenraum fallen (siehe Kommentar von Hrn. Karstens).
Dies könnte aus meiner Sicht nicht gewährleistet werden, wenn brennbare Baustoffe über die notw. Treppenraumwände geführt werden.
Noch eine kleine Besonderheit:
Nach § 30 Abs. 5 Satz 3 BbgBO dürfen bei BRANDWÄNDEN (und Gebäude der GK 1-3), welche nur bis unter die Dachhaut führen (Satz 2), verbleibende Hohlräume mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt werden.
Bei notw. Treppenraumwänden nach § 35 Abs. 4 Satz 3, zweiter Halbsatz BbgBO hat der Gesetzgeber diese Ausführung nicht explizit als zulässig genannt. Aus brandschutztechnischer Sicht sicherlich nicht nachvollziehbar, aber m.E. mit Begründung auf Bais von § 30 Abs. 5 Satz 3 BbgBO und Abweichung nach Art. 67 BbgBO doch so ausführbar!
R.Witzl