Das Thema ist bei mir nochmals aufgeschlagen, deshalb ein weiterer Versuch…
§ 10 (3) LBOAVO
Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen
1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen,
2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nichtbrennbaren Baustoffen,
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 aus nichtbrennbaren Baustoffen oder feuerhemmend sein.
Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 sind von den o. a. Anforderungen ausgenommen.
Macht es für notwendige Treppen innerhalb von Wohnungen tatsächlich Sinn je nach GKL unterschiedliche bzw. überhaupt Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit oder die Baustoffklasse zu stellen?
Immerhin ist nach VwV TB auch die Technische Regel DIN 18065 Gebäudetreppen nicht maßgebend für Treppen in Wohngebäuden der GKL 1 u. 2 und in Wohnungen.
Wäre es damit nicht auch sinnvoll die o. a. Anforderungen für Treppen in Wohnungen, denen in Wohngebäuden der GKL 1 u. 2 gleichzustellen, so wie es bis zur fast 100-prozentigen Übernahme der M-BO in 2010 war?
Dies auch unter dem Hintergrund, dass die Gefährdung und Personenzahl innerhalb einer Wohnung eher selten höher als in einem Wohngebäude der GKL 1 oder 2 sein wird.
Schöne Grüße
Hannes