Hallo Hr. Simon,
das die MLAR nicht nur für Leitungsanlagen in Rettungswegen gilt, hat Hr. Karstens ja bereits genannt. Der Geltungsbereich der MLAR ist im Abschnitt 1 geregelt. Sie gilt in notw. Treppenräumen inkl. Treppenraumerweiterungen, in notw. Fluren sowie bei baurechtlich geforderten Vorräumen und Sicherheitsschleusen, bei Leitungsführung durch raumabschließende Bauteile (Wände, Decken) und für den Funktionserhalt von elektrische Leistungsanlagen im Brandfall.
Jetzt konkret zu Ihren Fragen, d.h. die Möglichkeiten zur den Leitungsführungen im Dachraum.
1. Die Führung von elektrischen Leitungsanlagen innerhalb rauchabschießender und mind. feuerhemmender Wänden in Leichtbauweise (z.B. Trennwände zwischen Nutzungseinheiten):
Es sind nur elektr. Leitungsanlagen innerhalb solcher Wände erlaubt, welche ausschließlich zur Versorgung der in und an den Wänden befindlichen elektrischen Betriebsmittel erforderlich sind. Damit dürfen solche Wände nicht als „Kabelkanäle“ verwendet werden, was in der Praxis doch öfter vorkommt (vgl. aktuellen Kommentar LIPPE/CZEPUCK/MÖLLER/REINTSEMA zu Abs. 3.2.1 MLAR).
2. Die Führung von Leitungsanlagen durch rauchabschießende und mind. feuerhemmende Wänden (Ausnahme: notw. Treppenraumwände) in Leichtbauweise:
Hier können die Erleichterungen nach Abs. 4.2 MLAR angewendet werden. Werden die Randbedingungen für die Erleichterungen nicht eingehalten, sind geprüfte Abschottungssysteme erforderlich.
3. Die Führung von Leitungsanlagen durch Geschossdecken (fh/hfh/fb):
Hier können die Erleichterungen nach Abs. 4.3 MLAR angewendet werden. Werden die Randbedingungen für die Erleichterungen nicht eingehalten, sind (analog zu den Wänden) geprüfte Abschottungssysteme erforderlich.
4. Die Führung von Leitungsanlagen innerhalb des Fußbodenaufbaus bei Holzbalkendecken:
Die Ausführung von elektrischen Leitungsanlagen, welche nicht brandschutztechnisch wirksam gekapselt innerhalb von Holzdecken geführt werden, sehe ich kritisch.
Maßgebend ist hier nicht die zusätzliche Brandlast, welche durch die elektrischen Leitungsanlagen in die Holzdecke eingebracht wird, sondern es ist vielmehr die Zündquelle „Stromkabel“, welche dann im direkten Kontakt mit brennbaren Baustoffen steht.
5. Die Führung von Leitungsanlagen durch Hohlräume/Abseiten von Dächern:
Hier muss zunächst geklärt werden, welche brandschutztechnischen Anforderungen an die Dachschrägen bzw. Abseitenwände selbst gestellt werden.
Wenn Trennwände nach § 29 BauO Bln im Dachraum vorhanden sind, können die Trennwände entweder bis dicht unter die Dachhaut geführt werden oder sie werden z.B. an ein feuerhemmendes Bauteil angeschlossen (wurde hier im Forum auch schon ausführlich diskutiert).
Wie man es auch betrachtet, es müssen immer mit den Leitungsanlagen Bauteile durchdrungen werden, an welche eine raumabschließende Anforderung gestellt wird.
Wenn einzelne elektrische Leitungen durch eine F30-Dachschrägenbekleidung geführt werden, kann dies m.E. analog zu Abs. 4.3.1 MLAR erfolgen. Hier wird dann eine Aufdoppelung der Dachschrägenbekleidung bei einer F30-Bekleidung auf 60 mm (analog zu Abs. 4.3.1 MLAR) erforderlich.
MfG,
Roland Witzl