Nachfolgend ein eingestellter Beitrag von Feuerteufel zu einem anderen Thema welches allerdings die auch hier zutreffende Problematik darstellt:
Letzte Woche konnte ich ein Schlüsselerlebnis verbuchen:
im Rahmen einer Besprechung mit einem nicht unbedeutenden Mitarbeiter der Bayerischen "Obersten", auch Mitverfasser der BayBO und deren Brandschutzanforderungen wurde mein Weltbild als Brandschutz-Fachplaner und Sachverständiger wieder auf den Boden einer vernünftigen Realität zurückgeholt.
Es ging auch um die Frage nach einem 2. baulichen Rettungsweg.
Es wurde in den Raum gestellt, wie viele Brandopfer wir in Deutschland haben und wie sich diese Zahl zusammensetzt. Im Ergebnis waren es ca. 8-10 Tote, die teils unter besonderen Umständen in "nicht Regelbauten" zu Schaden kamen.
Es wurde die Frage nach Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit von überzogenen Maßnahmen und Aufwand im Sonderbau diskutiert.
U.a. wurde auch das bauordnungsrechtlich hingenommene und akzeptierte Restrisiko angesprochen und verteidigt.
Es hat schon seinen Grund, weshalb Kirchen aus den Regeln der Versammlungsstätte herausgenommen wurden. Die Opferzahlen belegen den Sinn.
Klar werden jetzt die Bedenkenträger kommen und auf das Münsterraner Urteil von ´74 verweisen und feststellen, dass einmal immer das Erste mal ist. Aber müssen wir deshalb im goldenen Käfig sitzen bleiben?
Ich erinnere an den gefährlichsten Beruf: der Beruf des Rentners - den hat noch keiner überlebt!
Deswegen müssen sich die Rentner aber nicht einmauern lassen!
Also Kirche im Dorf lassen und Gott vertrauen!
Die meisten von Euch haben dem Beitrag zugestimmt.
Außerdem möchte ich anmerken, dass notwendige Flure nach den Auslegungshilfen der ARGEBAU zur MBO nicht erforderlich sind. Siehe nachfolgender Aussage der ARGEBAU zu notwendigen Fluren:
Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 MBO sind notwendige Flure nicht erforderlich
1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, außer im Keller,
3. innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2 und innerhalb von Wohnungen,
4. (verkürzt) innerhalb von Büronutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m2 bzw. innerhalb entsprechend ausgebildeter Teile größerer Nutzungseinheiten.
Heißt das im Umkehrschluss, dass außerhalb dieser genannten Ausnahmetatbestände die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen zum Ausgang ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum zwingend über notwendige Flure geführt werden müssen?
Nein. § 36 MBO regelt bauliche Anforderungen an Flure, die nach der Definition des Absatzes 1 Satz 1 „notwendige Flure“ sind. Die in Satz 2 Nr. 1 bis 4 beschriebenen Fallgestaltungen werden von diesen Anforderungen freigestellt. § 36 MBO regelt nicht, wo ein Flur konzeptionell vorhanden sein muss. Ggf. sind bei Sonderbauten weitergehende Anforderungen an das Rettungswegsystem zu stellen.
Die zuständigen Mitarbeiter der „Obersten Bauaufsicht“ in Bayern haben sich zur Erforderlichkeit von notwendigen Fluren in gleicher Weise geäußert.
Nach meiner Auffassung ist jeder Einzelfall zu betrachten und wenn kein Flur errichtet werden soll, dann müssen vergleichbare Maßnahmen geschaffen werden um das Sicherheitsniveau zu erreichen.
Aber auch dann bitte die Kirche im Dorf lassen, sonst verteuern wir den Brandschutz noch mehr und die Akzeptanz unserer Arbeit sinkt.
Norbert Bärschmann