Hallo Herr Rademaker,
die Vorgangsbeschreibung, die Sie Ihrer Frage voranstellen, ist leider nicht sehr ergiebig.
Aber einen spekulativen Ansatz für eine Antwort möchte ich doch versuchen.
Welchen Charakter haben denn die Flure an dem die Räume liegen, für die die feuerhemmenden Türen einfordert wurden?
So, nun folgen meine Annahmen.
Es handelt sich hier um notwendige Flure. Da diese zusätzlich im Keller liegen, ist für alle angrenzenden Räume im Brandfalle die Frage der Entrauchung kritisch zu bewerten. Diese Räume liegen eben unter Erdgleiche und haben nicht die Öffnungsverhältnisse über die Fassade wie Räume in oberirdischen Geschossen.
Wenn nun nicht die gesamte Kellerfläche als eine Nutzungseinheit zu sehen ist, dann reicht nämlich allein die Abschottung zum Treppenraum mit T-30 RS Türen, sondern aus welchen Gründen auch immer differenziert betrachtet wird, dann müssen zusätzlich auch alle Räume, mit Brandlasten oder Brandrisiken, selbst durch entsprechende Türen zum Flur abgeschottet werden. Auch die Überlegung, Brandlasten in einem solchen Kellergeschoss zu separieren, kann hier eine Rolle spielen. Ein Vollbrand in einem Kellergeschoss ist nur extrem schwer zu löschen.
Rechtlich funktioniert das, wie Herr Vonhof schon darstellte, über den § 54: Sonderbauten, Absatz (1). Begründet wird der Einzellfall weiter mit der Generalforderung aus dem § 17: Brandschutz, Absatz (1), "Bauliche Anlagen ... müssen so beschaffen sein, dass ..... der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird .... sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind."
Mit freundlichen Grüßen
Harald Dietrich