In der Bauordnung oder in anderen Rechtsvorschriften sind unterschiedliche Abstände gereglt.
Z. B.:
• Art. 6 BayBO Abstandsflächen (min. 2 x 3 m)
• Art. 28 BayBO Abstände von Gebäudeabschlusswände als BW zur Grundstücksgrenze (min. 2 x 2,5 m)
• VVB Bayern 5 m zur Grundstücksgrenze und 10 m zu Gebäuden bei Lagerungen von brennbaren Stoffen soweit mehr als 100 m³
• Ziffer 5.12 IndBauRL Abstände in Abhängigkeit von den Außenwänden 3m 5m und 6 m (siehe IndBauRL)
Was für Ihren Fall vergleichbar ist, müssen Sie selbst beurteilen.
Auch wenn in den Vorschriften Abstände geregelt sind, heißt das nicht, dass eine Brandausbreitung bei deren Einhaltung nicht zu befürchten ist. Es handelt sich lediglich um das gesellschaftlich akzeptierte Risiko.
Ich habe einen Brand miterlebt, bei dem es in einer Entfernung von ca. 60 m zu Folgebränden kam. Die meist zu berücksichtigen 5 m erfordern sehr schnelles und wirksames Eingreifen der Feuerwehr.
Norbert Bärschmann